zum Koalitionsvertrag, part 2: Überwachung

Montag, 26. Oktober 2009

Gestern hat die FDP mit überragender Mehrheit den Koalitionsvertrag angenommen. Dann ist jetzt eine gute Gelegenheit, eines der großen Versprechen der FDP aus der Wahl zu betrachten, wie dieses im Koalitionsvertrag umgesetzt wurde. Im Wahlprogramm der FDP hieß es jedenfalls gleich auf Seite 2:

Dazu gehört auch, die Freiheiten zu verteidigen, die wir heute in Deutschland selbstverständlich genießen. Wir sind nicht dazu bereit, Bürgerrechte für eine trügerische Sicherheit aufzugeben. Wir Liberale stehen für eine Politik, die vom Respekt vor den Bürgerrechten und der Verfassung geprägt ist.

Aber ist zB die Internetzensur verbannt worden? In den Zeilen 4830 bis 4851 des Koalitionsvertrages wurde festgeschrieben, dass die Internetsperre um ein Jahr verschoben wird, um dann zu evaluieren, ob sie notwendig ist. Da kommt mir nur eines in den Sinn: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben! Das Gesetz, welches eine Zensurinfrastruktir errichtet, ist nicht aus der Welt. Und mal ganz ehrlich: In einem Jahr, wird man natürlich zu dem Ergebnis kommen, dass das Löschen nicht ausreicht. Ich gehe jedenfalls davon aus, dass in einem Jahr die Ermittlungsbehörden kaum besser ausgestattet sind als heute und dementsprechend natürlich Löschen kaum erfolgreicher wird. Also meine starke Vermutung ist: In einem Jahr tritt die Internetsperre in Kraft. Das ist schließlich billiger, als ordentlich zu ermitteln.

Und was wird aus der Vorratsdatenspeicherung? In den Medien kursiert ja die Aussage, die wurde in Ketten gelegt. Also wer auch immer dieses Gerücht in die Welt gesetzt hat, der hat den Koalitionsvertrag nicht gelesen, denn da steht klipp und klar:

Vorratsdatenspeicherung
Wir werden den Zugriff der Bundesbehörden auf die gespeicherten Vorratsdaten der Telekommunikationsunternehmen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung aussetzen und bis dahin auf Zugriffe zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Freiheit beschränken. (Z. 4894 – 4900)

Übersetzt steht dort nichts anderes als: Bis zum endgültigen Urteil des BVerfG werden sich die Bundesbehörden an die einstweilige Anordnung des BVerfG halten. Danach gucken wir mal weiter.
Im Koalitionsvertrag steht nichts von einer Beschränkung der Vorratsdatenspeicherung. Es wird nur das wiedergegeben, was das BVerfG schon lange einstweilig aufgelegt hat. Hier wird etwas als Erfolg der Bürgerrechte verkauft, was faktisch ein Nullum ist. Hätte man den Absatz weggelassen, stünde das gleiche im Raum, aber man hätte Tinte gesparrt.

Auch zum Thema Schutz des persönlichen Lebensbereiches im BKA-Gesetz, Z. 4511 ff., bleibt der Koalitionsvertrag recht vage. Konkrete Maßnahmen werden nicht vorgestellt. Die Koalition will überprüfen ob man etwas optimieren kann und will. Da kann man sich nichts drunter vorstellen. Wenn ich mir jetzt die Aussagen zur Vorratsdatenspeicherung und Internetsperre angucke, kann ich mir allerdings die Überprüfung vorstellen.
Als einzigen Gewinn für die Bürgerrechte, kann man ansehen, dass nunmehr ein Richter des BGH verdeckte Ermittlungen anordnen muss (Z. 4528 ff.). Somit ist wenigstens hier eine gute Richterkontrolle installiert, die die Erforderlichkeitsprüfung – hoffentlich – genau nimmt.

Wir bekennen uns zur Freiheit, zur Freiheit in Verantwortung und Sicherheit. (Z. 4471)

ist der Einleitungssatz zum Abschnitt der Bürgerrechte. Aus diesem kann man mein Fazit bereits herauslesen: Die Unterordnung der Freiheit wurde – entgegen aller Jubellei – so gut wie gar nicht überdacht.


Zensiert‽

Freitag, 19. Juni 2009

stopp


„Niemand hat die Absicht, eine Mauer zu errichten.“

Dienstag, 5. Mai 2009

Wer kennt nicht diese Aussage und deren Wahrheitsgehalt? Und heute stehen wir vor einer ähnlichen Situation. Nur geht es nicht um eine Mauer im Lande, sondern im Internet.

Bei deyhle-webdesign.com „Petition gegen Internetzensur“ wurde ich gestern nunmehr auf eine Petition gegen eben diese Mauer/Sperre/Zensur aufmerksam gemacht. Ich rege die Mitzeichnung dieser Petition an.

Das Vorhaben von Bundesfamilienministerin von der Leyen Internetseiten, auf denen kinderpornographische Inhalte liegen, zu Sperren ist in aller Munde. An vielerlei Stellen kann man lesen, dass ihre Pläne im Bezug auf Bekämpfung von derartigen Inhalten völlig leerlaufen, vielmehr nur dafür gesorgt wird, dass dadurch das Problem aus den Augen und damit aus den Sinn kommt, sprich, dass es dahingehend bloßer Aktionismus ist. Das wurde bei deyhle-webdesign.com „Der Anfang vom Ende“, bei der c’t „Verschleierungstaktik“ und vielen anderen Stellen zu genüge ausführlich dargeboten, sodass ich hierauf nicht erneut eingehen möchte. Immer wird dabei vermutet, dass die Pläne nicht nur Aktionismus beinhalten sondern auch Gefahren einer Internetzensur beinhalten.

Wollen wir doch mal betrachten, wie gefährlich die Pläne der Sperre wirklich sind. Man könnte ja auf die Idee kommen zu sagen, dass die paar Seiten, die da gesperrt werden, doch eh keiner sehen will. Nun sprechen allerdings drei Kritikpunkte doch dafür, dass aus denn Plänen von Ursula von der Leyen sehr wohl Gefahren abzuleiten sind:

1. Die Aufrufe der Stopp-Seite werden geloggt. § 8a Abs. 5 TMG nach Arbeitsentwurf sieht ausdrücklich vor: „Die Diensteanbieter dürfen, soweit das für die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 erforderlich ist, personenbezogene Daten erheben und verwenden. Diese Daten dürfen für Zwecke der Verfolgung von Straftaten nach § 184b des Strafgesetzbuchs den zuständigen Stellen auf deren Anordnung übermittelt werden.“ Das heißt im Endeffekt, dass jeder, der zufällig auf einer gesperrten Seite landet in den Blickpunkt einer Ermittlung gelangen kann.

2. Der Umfang wurde von den Ankündigung zum Gesetz bereits erweitert. In einer Presseerklärung sagte die Familienministerin, es handle sich nur um derartigen Inhalten, in denen Kinder mit Gewalt missbraucht werden. Der Gesetzesentwurf sieht jedoch eine pauschale Verweisung  nach § 184b StGB vor, welcher viel weiter gefasst ist, und schafft keine eigenen Tatbestände, die der Ankündigung entsprechen. Weiterhin werden sogar solche Seiten gesperrt, die nur dorthin verlinken. Man kann jetzt natürlich sagen, dass nicht nur diejenigen Schriften, die auch noch schlimmste Gewalt an den Kindern darstellen, verboten gehören. Klar, gehören sie und sind sie, eben im § 184b StGB, richtig. Aber es geht darum, dass faktisch die Sperre bereits einmal ausgeweitet wurde mit der pauschalen Verweisung auf eine Strafbarkeit. Es wurde eine sehr eingeschränkte Sperre angekündigt, es kommt aber eine Sperre, die schlicht auf einen bestimmten Straftatbestand verweist. Da ist der nächste Schritt nicht mehr weit, weitere Straftatbestände aufzunehmen, denn schließlich gilt da das gleiche Argument: es ist ja eh schon verboten.

3. Die Liste mit den zu Sperrenden Domains wird geheim vom BKA geführt. Eine Richterkontrolle ist nicht vorgesehen. Das heißt im Endeffekt, dass niemand die Behörde kontrolliert. Eigentlich ist jedes behördliche Eingreifen durch den Richter überprüfbar. Aber wenn die Liste mit den Domains geheim ist, eine aktive Suche nach derartigen Seiten verboten ist und kein Richtervorbehalt besteht, kann das BKA hier klar ohne Kontrolle agieren und darf sogar, wegen der pauschalen Verweisung, eine Strafrechtsnorm selbst auslegen.

Punkt 1 ist bereits eine faktisch bestehende Gefahr. Kombiniert man Punkt 2 und 3 ist erkennbar, dass hier eine willkürliche Sperre gar nicht mehr so unwahrscheinlich ist. Kleines Denkbeispiel: Wir alle sind gegen den Nationalsozialismus, er gehört klar verboten und er ist es auch. So sind auch über § 86a StGB deren Kennzeichen verboten. Warum also § 86a StGB nicht auch in die Sperre aufnehmen, ist ja verboten und soll ja keiner sehen. Nun ist § 86a StGB ein Paradebeispiel dafür, dass die Auslegung nicht so einfach ist, wie es der Gesetzeswortlaut vermuten lässt. Es bedurfte den berühmten Spruch des BGH, dass durchgestrichene Hakenkreuze nicht unter § 86a StGB fallen. Wenn eine Sache bis zum BGH geht, kann man davon ausgehen, dass die Sache umstritten war. Jetzt muss man sich mal vorstellen, das BKA kann ohne richterliche Kontrolle entscheiden, welche Seiten gegen § 86a StGB verstoßen. Ein Internetnutzer wird denken, „Oops, scheint ne verbotene Seite zu sein“, dabei war es nur ne drittklassige Doku. Wenn der Betreiber die Seite nicht mehr pflegt und gegen die Sperrung vorgeht, sind diese Informationen für den Internetnutzer unzugänglich. Das schlimme ist – um das Denkspiel wieder zu verlassen – Vergleichbares kann theoretisch bereits heute mit § 184b StGB passieren. Und ein rechtschaffender Bürger wird nicht mal eben die Sperre umgehen, um zu gucken, ob das tatsächlich so passt, im Fall des § 184b StGB wäre das alleine möglicherweise schon strafbar, wenn die Seite tatsächlich verbotene Inhalte darstellt; und ein ausländischer Betreiber wird hierbei vielleicht gar nichts merken oder dann keinen deutschen Richter bemühen. Zu der möglicherweise zukünftigen Gefahr der willkürlichen Ausweitung der Sperrung tritt also eine weitere bereits bestehende Gefahr: falsche Auslegung durch das BKA; auf den Punkt gebracht: Was ist Kinderpornografie iSd § 184b StGB? Der Gesetzeswortlaut mag eindeutig sein, 98% der Fälle mögen eindeutig sein, aber der Exkurs auf § 86a StGB zeigt, dass es man keine Eindeutigkeit unterstellen kann. Es braucht richterliche Auslegung.

Im Ergebnis lassen sich neben der Unfruchtbarkeit der Sperre aus den drei Kritikpunkten drei Gefahren ableiten:
1. Die bereits bestehende, dass zufällige Begegnungen mit dem Stopp-Schild Ermittlungen nach sich ziehen.
2. Die bereits bestehende, dass das BKA § 184b StGB unüberprüfbar falsch auslegt und unschuldige Seiten gesperrt werden.
Und 3. die in der Zukunft nicht ausgeschlossene willkürliche Ausweitung der Sperre. Entsprechende Rufe (auf vermeindlich jugendpornografische Schriften und vermeindlich urheberrechtlich geschütztes Material [armes Youtube]) werden bereits laut. Eine Mauer im Internet, zu deren Errichtung natürlich niemand eine Absicht hat…


Die deutsche chinese firewall

Donnerstag, 15. Januar 2009

Die Bundesregierung strebt eine Änderung des Telemediengesetzes an, damit deutsche Internetprovider gezwungen sind, Internetseiten, die in einer vom BKA geführten Liste stehen, zu blockieren. Willkommen Internetzensur, willkommen Chinese Firewall.

Natürlich sollen nur derartige Internetseiten auf die Liste, die kinderpornografischen Inhalt anbieten. Damit soll die Verbreitung derartiger Inhalte verhindert werden. Klingt vernünftig. Wirklich?

Ich kann mich dahingehend eigentlich nur den Ausführungen der Piratenpartei anschließen:
Presseerklärung der Piratenpartei (URL nicht mehr gültig)
(vergleiche auch hier)

1. Diese Maßnahme kann ihr Ziel nicht annäherungsweise erreichen. Es ist davon auszugehen, dass derartige Inhalte nicht über normale Internetseiten verbreitet werden. Das wär so, als wenn man mit ein bisschen Farbe über eine verschimmelte Wand geht: Der Schimmel bleibt da, man sieht ihn nur nicht mehr. Man muss den Schimmel selbst bekämpfen.

2. Der erste Schritt hin zur Internetzensur, wie man sie zB aus China kennt, wird getan. Ich zitiere aus obiger Presseerklärung: „Jetzt ist es das in der Politik immer wieder gerne genommene Scheinargument Kinderpornografie, morgen sind es die Internetseiten von Nationalsozialisten, danach Linke Randgruppen und zum Ende die freie Presse.“ Es ist damit zu rechnen, dass immer mehr der lieben CDU unliebsame (unchristliche?) Inhalte aus dem Internet gesperrt werden.