Atheistischer Feiertag⸮

Freitag, 16. Oktober 2009

Wir alle haben gehört, dass islamische Verbände aus Respekt und Toleranz einen islamischen Feiertag verlangen. Dazu hab ich heute einen wirklich tollen⸮ Leserbrief in der Berliner Zeitung gelesen: Der Leser begrüßt einen islamischen Feiertag, an dem alle, auch nichtmuslimische Schüler, nicht zur Schule müssen. Allerdings soll da jeder Nichtmoslem nicht zu „McBurger“ gehen oder sonstwie rumlungern, sondern eine Moschee aufsuchen und sich über die „fremde Kultur“ informieren.

Das bringt mich auf eine geniale Idee: Ich fordere atheistische Feiertage – ja, nicht nur einen, sondern mehrere, schließlich gibts hier mehr Atheisten als Moslems. Und ja, ich meine atheistische Feiertage, keine säkulare (also neutrale) Feiertage, wie Feuerbringer fordert. Ein Feiertag könnte „Es-gibt-(mit-an-Sicherheit-grenzender-Wahrscheinlichkeit)-keinen-Gott-Tag“ heißen. Und natürlich sollen Kinder gläubiger Eltern (und die Eltern selbst) an diesen Tag nicht bei „McBurger“ oder sonstwo rumlungern oder den Tag vorm TV oder inner Kirche verbringen, nein sie sollen Vorträge und andere Veranstaltungen besuchen, bei denen Aufklärung geleistet wird (natürlich von staatlich und kirchlich unabhängigen, religionskritischen Institutionen). Wenn schließlich alle Bürger (auch die Nichtgläubigen) an den religiösen Feiertagen genötigt werden, unbelegte Götter zu huldigen, dann sollen auch alle Bürger (auch die Gläubigen) an anderen Tagen mal belegtes Wissen hierzu vermittelt bekommen.

Übrigens, an alle Windows-User (bei MAC weiß ich nicht): Das da am Ende der Überschrift, was ihr scheinbar nicht dargestellt bekommt, ist ein Ironiezeichen… (Jetzt dürfte auch der letzte verstehen…)


Party-Verbot am Karfreitag rechtmäßig?

Donnerstag, 9. April 2009

Vorgestern hat der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) bestätigt, dass das Verbot der Heidenspaß-Party rechtmäßig ist, der Gesetzgeber dürfe, auch in geschlossenen Räumen wie Schankbetrieben,  jegliche Musikdarbietungen am Karfreitag verbieten.

Nun ist mir das Urteil ggw. nicht zugänglich, sodass ich nicht ins Deteil auf die dortigen Argumente eingehen kann. Hier kann man jedoch zwei Aussagen aus dem Urteil des BayVGH grob entnehmen, auf die ich ebenso grob eingehen möchte:

Einerseits meint das Gericht, die Glaubensfreiheit (und Versammlungsfreiheit) wäre nicht einschlägig, weil es sich nur um eine Unterhaltungsveranstaltung handeln sollte.

Dem kann mE jedoch nicht gefolgt werden. In Art. 4 GG, der Religionsfreiheit, ist auch die negative Religionsfreiheit eingeschlossen. Durch das Verbot von Musikdarbietungen wird jede Unterhaltung an diesen freien Tag allein aus religiösen Gründen untersagt. Es geht also gerade darum, jeden, der den freien Tag nutzen will, eine religiös gebundene Pflicht, die von der Religion diktiert wird, aufzuerlegen, die diese Unterhaltung untersagt. Das bay. Feiertagsgesetz bezieht sich ausdrücklich auf den Charakter des Tages, welcher ein religiöser ist, nicht auf allgemeine Ruheabsichten oder ähnliches. Es geht beim Verbot von Unterhaltung an Stillen Tagen (außer vielleicht dem Volkstrauertag) – gerade aber beim Verbot von Musikdarbietungen in Schankbetrieben am Karfreitag – also ausschließlich um die Einhaltung religiöser Regeln, auch durch Nicht- und Andersgläubige, die den freien Tag einfach genießen wollen, aber nicht dürfen.

Aber selbst wenn man mit dem BayVGH einhergeht und die Glaubensfreiheit nicht einschlägig erachtet, ist damit eine rechtmäßigkeit des Verbotes mE nicht naheliegend. Denn wenn kein konkretes Freiheitsrecht einschlägig ist, ist die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 GG zu beachten.

Natürlich kann die allgemeine Handlungsfreiheit – ungleich der (negativen) Religionsfreiheit, welche nur durch Gesetze zum Schutz von Verfassungsgütern einschränkbar sind – durch Gesetz eingeschränkt werden. Allerdings muss ein solches Gesetz zuletzt verhältnismäßig sein.

Die Sonn- und Feiertagsgesetze sind selbstredent solche einschränkenden Gesetze. Und an der Verhältnismäßigkeit der allgemeinen Ruhevorschriften an Sonn- und Feiertagen habe ich grdsl. keine ernsten Zweifel, sodass dahingehend der Rechtsprechung des BVerwG grdsl. zuzustimmen ist. Gilt die Verhältnismäßigkeit aber auch für die sog. Stillen Tage, insbesondere aber dem Verbot von Musikdarbietungen in Schankbetrieben am Karfreitag?

ME nein, denn zwischen den Regelungen der „einfachen“ Sonn- und Feiertage und den Regelungen der Stillen Tage im bay. Feiertagsgesetz besteht ein großer Unterschied. Denn an den normalen Feiertagen wird auf die Feiertagsruhe Bezug genommen, die (von Umfeld von Kirchen o.ä. abgesehen, wobei ich Art. 2  II Nr. 2 des bay. Feiertagsgesetzes auch als zu weitgehend erachte) unabhängig von einem religiösen Charakter ist. An den Stillen Tagen wird hingegend auf den Charakter des Feiertags abgestellt. Beide Arten der Feiertage verfolgen also gänzlich andere Ziele (einmal allgemeine Feiertagsruhe, die von der Gesellschaft bestimmt wird, einmal Charakterschutz, wobei der Charakter durch die Religion diktiert wird). Somit wird an Stillen Tagen (außer dem Volkstrauertag) der allgemeinen Bevölkerung und damit auch Nicht- und Andersgläubigen insbesondere am Karfreitag mit dem Verbot von Musikdarbietungen in Schankbetrieben diejenigen Verhaltensweisen auferlegt, die eine bestimmte Religion diktiert. Dieses „Mehr an Ruhe“ muss im vorliegenden Fall beachtet werden.

Folglich muss für die Sonderregel der Stillen Tage, Also Art. 3 des bay. Feiertagsgesetzes, unabhängig von den Regeln der „einfachen“ Feiertagen die Verhältnismäßigkeit zur Handlungsfreiheit betrachtet werden. Insbesondere fraglich ist dabei der Verbot von Musikdarbietungen in Schankbetrieben am Karfreitag:
Ein legitimer Zweck liegt vor. Es geht um den Schutz des ernsten religiösen Charakters des Tages.
Geeignet ist ein Verbot von allen Unterhaltungsdarbietungen zum Erreichen des Zweckes sehr wohl.
Fraglich ist allerdings, ob ein solches erforderlich ist. Eine Erforderlichkeit kann mE nicht erblickt werden. Erforderlich ist ein Eingriff, wenn kein milderes Mittel, welches die gleiche Wirksamkeit verspricht, zur Verfügung steht. Milder wäre es, wenn am Karfreitag Musikdarbietungen in der unmittelbaren Nähe von Kirchen o.ä., wo eben der ernste Charakter des Tages zelebriert wird, verboten werden, natürlich neben der allgemein für Feiertagen geltende Ruhe in der Öffentlichkeit. Dadurch wäre ebenso sichergestellt, dass diejenigen, die den Charakter des Tages zelebrieren wollen, dies ungehindert können.
Wer eine Erforderlich des Verbotes von Musikdarbietungen in geschlossenen Räumen, die nicht gleich neben einer Kirche stehen, doch sehen will (ich kann mir dafür jedoch keine Begründung ersinnen), muss jedoch an der Angemessenheit scheitern. Die Angemessenheit ist zu verneinen, wenn der bezweckte Vorteil zum eintretenden Nachteil des Grundrechtsträgers außer Verhältnis steht. Der eintretende Nachteil ist, dass die frei wählbare Erholung an einen freien Tag sehr eingeschränkt wird. Der bezweckte Vorteil ist, dass auch an denjenigen Orten, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der Zelebrierung des Feiertages haben, Ruhe einhalten und ein Gläubiger, der sich zufällig in diesen Raum verläuft, nicht von Musik „belästigt“ wird. Der Vorteil ist folglich, insbesondere an nicht in der Nähe von Kirchen situierten Gaststätten, minimal (wer trauern will, kann zur Kirche gehen oder dies zu Hause tun, muss dafür nicht in eine Gaststätte), die Einschränkung für den Grundrechtsträger jedoch spührbar, wenn er über seine Freizeit nicht frei verfügen darf.

Wer, wie ich, bereits die negative Religionsfreiheit eröffnet sieht, für den gilt bei der Verhältnismäßigkeit der Einschränkung im Grunde das gleiche (da es um den Schutz vom religiösen Charakter geht, kann Art. 3 des bay. Feiertagsgesetzes die negative Religionsfreiheit beschränken, wenn es denn am Ende verhältnismäßig ist), jedoch ist hier spätestens die Unangemessenheit unbezweifelbar: Hier steht die Unterwerfung unter religiösen Regeln gegen eine Ruhe an Orten, die an der Zelebrierung des Feiertages nicht involviert sind, gegenüber, was die negative Religionsfreiheit mit Füßen tritt, würde man letzteres den Vorzug geben.

Interessant wäre jetzt die Ausführungen des BayVGH zu sehen, wie er die Rechtmäßigkeit des Verbotes bejahen kann. Ich kann jedenfalls keine Argumente dafür erblicken.

Sollte die Nichtzulassungsbeschwerde – so diese eingelegt wird – beim BVerwG scheitern, wäre ein Anruf des BVerfG ratsam. Allerdings befürchte ich nach dem Urteil zur Kirchenaustrittsgebühr, dass auch dieses nicht meine Ansicht teilen wird. Leider gestehen auch die Gerichte hierzulande den Kirchen immer noch massig Sonder- und Vorzugsrechte zu, wie sie sonst keine Organisation bekommen kann.


Evolutionstag statt Himmelsfahrt

Donnerstag, 26. Februar 2009

Wer glaubt heute noch an den Himmel? Selbst Christen dürften die Existenz von Himmel und Hölle anzweifeln, vor allem, weil das ja der Inbegriff für die Tyranei Gottes wäre. Davon unabhängig gibt es keinerlei Belege für derartige Gruselgeschichten, die nur gebraucht werden, um Kinder Angst zu machen.

Wer glaubt heute noch, dass die Evolution nicht stimmt? Kreationisten gibt es in Deutschland zum Glück nicht mehr allzuviele.  Selbst der Vatikan hat die Evolution mittlerweile anerkannt. Und die Evolution erfreut sich zahlreicher Belege.

Was wäre die logische Konsequenz? Die Umbenennung von Christi Himmelfahrt in Evolutionstag. Und genau dazu ruft die gbs>>>  auf und hat eine Petition eingeleitet, mit der die Länder zur Änderung der Feiertagsgesetze animiert werden sollen.

Zum Petitionstext der gbs>>> zur Umbenennung von Himmelfahrt in Evolutionstag

Zur Internetpräsens der gbs>>>

Zur Internetpräsens zum Darwin-Jahr


Nichtchristen müssen sich unterwerfen?

Donnerstag, 25. September 2008

In Bayern offensichtlich ja. Nach Art. 3 des bay. Feiertagsgesetzes sind an sogenannten stillen Tagen, darunter Allerheiligen und Karfreitag, öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen eingeschränkt. Sie sind nur zulässig, soweit der dem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist, an Karfreitagen sind jedoch selbst musikalische Darbietungen in Schankbetrieben verboten. Verstöße hiergegen können nach Art. 7 mit bis zu 10.000€ Geldbuße geahndet werden.

Das Kreisverwaltungsreferat München hat nunmehr auf Berufung dieses Gesetzes verkündet, dass am diesjährigem Allerheiligen keine Befreiungen für Tanzveranstaltungen ergehen werden. Derweil wird weiterhin vor Gericht um das Bußgeld der „Heidenspaß-Party“ des bfg München vom Karfreitag letzten Jahres gestritten. Siehe dazu auch beim hpd.

Das Verbieten von Unterhaltungsveranstaltungen und ähnlichem an christlichen Feiertagen zeigt eines: die Nichtchristen haben sich den christlichen Ritualen zu unterwerfen. Wieder hat die Kirche ein Sonder- und Vorzugsrecht.

Es gibt für jemanden, der nicht an die christlichen Geschichten glaubt, keinen Grund, an den christlichen Feiertagen die christlichen Rituale durchzuführen. Nur weil die Christen meinen trauern zu müssen, weil Gott angeblich seinen eigenen Sohn ermorden ließ, muss jemand, der diese Geschichte nicht glaubt, nicht auch trauern. Warum sollte ihm verboten sein, das Tanzbein zu schwingen?

Niemanden darf, nur weil es die Kirche so will, verboten werden, den Tag so zu genießen, wie er es will. Und wenn jetzt das Gejammer von wegen „Demokratie“ oder „Toleranz“ startet, dann muss dem mal entgegengehalten werden, 1. eine Weltanschauung könnte nicht durch eine Mehrheit aufgezwungen werden und 2. will niemand in die Kirchen oder in die Häuser von Christen einmarschieren und dort ihre Rituale stören, sodass das eigene Vergnügen kein Akt der Intoleranz ist. Es ist im Gegenteil intolerant, wenn die Kirche Anders- und Nichtgläubigen ihre Rituale aufzwingen will, obwohl diese weder räumlich noch ideell mit dem Ritual in Verbindung stehen.

Hoffen wir also, dass diese menschenverachtende Unterwerfung unter den christlichen Ritualen ganz schnell für rechtswidrig erklärt wird, damit Nichtchristen die Tage so verleben können, wie sie es für richtig erachten und nicht so, wie die Kirche es für richtig erachten will.