BVerfG behindert Kirchenaustritt

Samstag, 9. August 2008

Wie ich in Kirchenaustrittsgebühr – Zweck: Statistikfälschung negativ angemerkt habe, wird für einen Kirchenaustritt in vielen Bundesländern eine Gebühr erhoben. Nun hat die 3. Kammer des ersten Senats des Bundesverfassungsgericht beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie habe keinen Aussucht auf Erfolg. Dadurch bleibt es, durch das BVerfG gebilligt, bei dieser mE klar verfassungswidrigen Regelung.

Die Kammer führt folgende Gründe als Rechtfertigung für die Gebühren an:

Eine formlose oder in der Form vereinfachte, gegenüber der Kirche oder gegenüber einer staatlichen Stelle abzugebende Austrittserklärung nach Art der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses wäre nicht in gleicher Weise geeignet wie das hier vorgesehene Verwaltungsverfahren, um die staatlichen Wirkungen der Kirchenmitgliedschaft verlässlich zu beenden. Die Abgabe der persönlichen Erklärung zur Niederschrift bei dem zuständigen Amtsgericht oder schriftlich in öffentlich beglaubigter Form stellt in erhöhtem Maße sicher, dass Unklarheiten über die Authentizität, die Ernsthaftigkeit und auch den genauen Zeitpunkt der Austrittserklärung vermieden werden.

An dieser Stelle vergisst das Gericht bereits, dass bei Kirchenbeitritt auch keine derartige Formalität nötig ist. Warum soll über das Ende der Vereinsmitgliedschaft ein derartiges Verfahren nötig sein, wenn überhaut der Beginn bereits uneindeutig ist? Und davon unabhängig ist diese Begründung auch nicht weit gedacht. Egal welches Verfahren, ob nur eine einfache Kündigung durch Brief oder dieses Sonderverfahren, letztendlich obliegt es trotzdem dem Ausgetretenen, jederzeit durch Vorlage der Austrittsbescheinigung zu beweisen, dass er ausgetreten ist. Zieht zB ein Bürger nach 7 Jahren um, kann plötzlich die neue Kirche kommen und die Steuern nachverlagen, wenn der Bescheid weg ist. Warum also dieses besondere verfahren? Kündigung zur Kirche schicken, die bestätigt die Kündigung, Wirkung ist exakt die gleiche. Auch bei der Abmeldung bei der Gemeinde ist es nicht derart schwer. Und hier ist der Vergleich sogar eindeutiger. Die Nicht-Mehr-Zugehörigkeit zu einer Gemeinde kann steuerrechtliche bedeutung haben, so zB bei Steuern für einen Zweitwohnsitz. Aber für eine Abmeldung braucht es nicht mal einzusätzliches Erscheinen bei einer Behörde. Man kann das per Brief machen oder sogar ganz einfach mündlich der Behörde am neuen Wohnsitz gegenüber. Hier gibt es nicht einmal eine Bescheinigung über die Abmeldung. Man meldet sich bei der neuen Gemeinde an, und die meldet einem gleich bei der alten ab, ohne zusätzliche Formalitäten. Und vor allem: ohne Kosten. Warum kann man sich bei einer Gemeinde so einfach und kostenfrei abmelden, aber von der Kirche nicht. Hier hat das Gericht ganz klar den Kirchen wieder eine Sonderstellung zugesprochen.

Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen wäre erst überschritten, wenn das Verfahren besonders kostenaufwändig wäre und der Austrittswillige solche hohen Kosten über die Auferlegung einer Gebühr tragen müsste. Dies ist hier indessen nicht der Fall.

30€ in NRW! Ist nicht viel? Das Gericht stellt die Gebühren völlig außer Verhältnis. Für eine Person, die von Alg II lebt, ist das bereits eine unaufbringbare Gebühr. Und wer behaupten will, ein Alg II-Empfänger braucht ja keine Kirchensteuern zahlen, der irgnoriert schlicht, dass es hier um die Religionsfreiheit der Person geht, die einfach aus dem Verein austreten will. Und auch so sind bei den heute ständig steigenden Kosten 30€ nichts, was viele eben mal „aus dem Ärmel schütteln“ können.

Nach der von der Landesregierung in ihrem Gesetzentwurf gegebenen Begründung, die sich auf eine Prüfung des Landesrechnungshofs bezieht und an deren Richtigkeit insoweit zu zweifeln kein Anlass besteht, entsteht für jeden Fall der Bearbeitung eines Kirchenaustritts ein Aufwand von „mindestens“ 15 Minuten Personaleinsatz zuzüglich Material und sonstigen Sachkosten (vgl. LTDrucks 14/1518, S. 1 und S. 5).

Die Kosten mögen richtig berechnet sein. Das Gericht übersieht hier jedoch eindeutig: Die meisten Personen werden ohne ihr Einverständnis kurz nach der Geburt in die Kirche reingezwungen. Also hat sie auch die Kosten zu tragen, die entstehen, wenn diese Person die Kirche verlassen möchte. Aber dagegen wendet das Gericht ein:

Schließlich ist hier nicht zu entscheiden, ob das vorliegend zu beurteilende Verfahren gerade im Blick auf seine Gebührenpflichtigkeit in einem besonders gelagerten Einzelfall auch dann als verfassungsrechtlich noch angemessen und zumutbar zu erachten wäre, wenn der Betroffene gänzlich ohne eigenen oder ihm zurechenbaren Willensakt Mitglied einer Kirche oder einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung im staatlichen Bereich geworden wäre. Die staatliche Anerkennung der Begründung der Mitgliedschaft in einer Kirche oder einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts ohne einen freiwilligen, zurechenbaren Akt dürfte jedenfalls mit Art. 4 Abs. 1 GG unvereinbar sein

Nun, ich sehe in der Taufe eines noch nicht mal einjährigen Kindes keinen freiwilligen Akt. Aber genau das macht das Gericht. Die Taufe wäre zumindest durch einen Sorgeberechtigten autorisiert. Es soll sichergestellt werden, dass ein junger Mensch ohne Schulden ins Erwachsenenleben starten darf. Aber in Religionsfragen bürgt das BVerfG dem Betroffenen die Schulden der Eltern auf. Es muss doch vielmehr gefragt werden, ob es mit der Religionsfreiheit vereinbar ist, wenn Eltern Erklärungen über die Religionszugehörigkeit abgeben dürfen, die vom Staat anerkannt werden, die dem Kind für den Rest seines Lebens anhaften, wenn es sich nicht dem kostenpflichtigen Kirchenaustrittsverfahren unterzieht. Nein, der Kirchenbeitritt durch die Taufe als Kind ist mE klar unfreiwillig. Es gibt Entscheidungen, solche, die einem Kind sein Leben lang anhaften (sofern es sich keinem besonderen Prozess unterzieht), die Eltern einfach nicht mit Wirkung für das Erwachsenenleben treffen dürfen, weil sonst die Freiheit des Kindes als Erwachsener selbst zu entscheiden, eingeschränkt wird. Es gibt höchstpersönliche Entscheidungen, die darf kein Vertreter treffen dürfen, worunter mE auch die Kirchenzugehörigkeit fällt.

Bei dem erhobenen Betrag von 30,– € handelt es sich – den Merkmalen des anerkannten Gebührenbegriffes entsprechend (vgl. BVerfGE 108, 1 <13>) – um eine öffentlichrechtliche Geldleistung, die aus Anlass einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, der Bearbeitung des Kirchenaustritts, dem Austrittswilligen als Gebührenschuldner auferlegt wird. Sie ist dazu bestimmt, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten zu decken. Die Kostendeckung ist nicht nur ein allgemein zulässiger (vgl.BVerfGE 108, 1 <18>), sondern auch in Ansehung der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) legitimer Gebührenzweck.

Richtig, die Kosten sind legitim, ja sogar notwendig. Der Staat macht ja was. Aber es wird der Falsche zur Zahlung aufgefordert. Es ist vielmehr die Kirche, die diese Kosten zu tragen haben. Der Austrittswillige macht hier nichts anderes als sein Grundrecht auf negative Religionsfreiheit geltend. Also hat auch derjenige die Kosten dafür zu tragen, der ihm bei der Ausübung dieses Grundrechtes Anforderungen stellt. Das ist erst einmal der Staat. Dieser macht es aber für die Kirche. Es wäre auch bedenklich, würde man die Kosten der auch atheistischen oder andersgläubigen Allgemeinheit, also dem allg. Steuerzahler, aufzwingen. Wenn der Staat etwas für die Kirche macht, dann muss die Kirche dafür bezahlen, nicht die Allgemeinheit.

Sie dient nach der gesetzgeberischen Intention erkennbar der Kostendeckung, jedoch keinen darüber hinausgehenden Zwecken wie etwa einer Verhaltenslenkung. Letzteres wäre mit Art. 4 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

Das Gericht verkennt mE aber, dass die wahre Intention des Gesetzgebers offensichtlich doch letzteres ist. Die Kirchenaustrittsgebühr dient nur dazu, Austrittswillige am Austritt zu hindern. Wenn der Gesetzgeber andere Intentionen hätte, würde er die Kosten der Kirche auferlegen.

Aber dagegen kontert das Gericht ja auch:

Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Gesetz den Austrittswilligen und nicht die Kirche oder die sonstige Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts mit der Gebühr belastet. Der Austrittswillige veranlasst das Verfahren und zieht überdies in der Regel aus seiner Sicht Nutzen daraus.

Der Austrittswillige zieht aus diesem besonderen Verfahren keinen Nutzen. Aus seiner Sicht würde ein Brief an die Kirche reichen, wenn er damit austreten könnte. Vielmehr zieht die Kirche durch die strengen Austrittsformalitäten den Nutzen. Hier wird für die Zwecke der Kirche, sei es auch nur, was mir, wie oben dargestellt, extrem zweifelhaft erscheint, die eindeutigkeit der Austrittserklärung, ein besonderes Verfahren vorgesehen. Also hat auch die Kirche für dieses besondere Verfahren zu bezahlen und nicht der, dem dieses besondere Verfahren aufgezwungen wird.

Dieser Beschluss zeugt leider davon, dass auch das BVerfG die Religionsfreiheit mehr in Richtung der großen Religionen als zu denjenigen, die sich gegen deren Sonderstellung wenden, auslegt. Es ist eine verkehrte Welt, wenn diejenigen, die nur unbegründete Behauptungen aufstellen, mehr Rechte zugesprechen bekommen, als denjenigen, die diese unbewiesenen Behauptungen zurückweisen. Und durch diesen Beschluss haben diejenigen mit den Behauptungen aufstellen wieder ein Sonderrecht bekommen: Es reicht ein formloser Akt, damit man an denen gebunden ist, die unbewiesene Behauptungen aufstellen, aber es braucht einen formgebundenen, kostenpflichtigen Akt, um als jemand anerkannt zu werden, der die unbewiesenen Behauptungen zurückweist, nur weil einmal ein Vertreter in dieser höchstpersönlichen Frage etwas anderes vorschireb.

Also sprach Maik

NACHTRAG:

Auf Grund des Beschlusses des BVerfG wurde nunmehr Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) eingelegt.
Der Text der Beschwerde ist hier nachlesbar: http://ibka.org/node/758
Ich hoffe, dass der EGMR diese nur in Deutschland übliche Praxis, Bürger an der Ausübung ihrer negativen Religionsfreiheit zu hindern, endlich verwirft.


Vorratsdatenspeicherung eingeschränkt – weiter warten

Donnerstag, 20. März 2008

Wie gestern veröffentlicht wurde, hat das BVerfG am 11. März bezüglich einer Einstweiligen Antordnung beschlossen, die Vorratsdatenspeicherung einzuschränken. Diese Einschränkung bezieht sich jedoch nur auf den Zugriff der Daten.  Die Speicherung darf weiterhin erfolgen, allerdings dürfen die Strafverfolgungsbehörden nur bei schwerwiegenden Straftaten und ausreichend Verdacht auf die Daten zugreifen.

Dieser Beschluss ist kein Erfolg. Allein die Speicherung der Daten stellt eine hohe Gefahr für die Freiheiten dar. Es muss jedoch ausdrücklich beachtet werden, dass dies nicht das Hauptsacheverfahren ist. Bei einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht die Entscheidung der Hauptsache nicht einfach vorwegnehmen.

Fraglich ist allerdings, 0b die Gefährdung, die durch die Speicherung ausgeht, nicht höher liegt als ein eventueller Schaden, wenn die Daten gelöscht werden müssen und in der Hauptsache – wider erwarten – doch die Verfassungsmäßigkeit festgestellt wird. Daher wäre eine einstweilige Antordnung, die auch die Speicherungspflicht bis zum Hauptsacheurteil unanwendbar stellt, begrüßenswerter gewesen.

Auch wenn der Beschluss mE nicht ausreichend weit geht, bin ich jedoch froh, dass der Staat die Daten grdsl. nicht abrufen kann. Ich sehe allerdings auch ein, dass das BVerfG in einem Eilantrag auf einstweilige Anordnung nicht bereits eine vollständige Entscheidung treffen kann. Daher bin ich nach wie vor guter Hoffnung, dass das BVerfG die Vorratsdatenspeicherung in der Hauptsache für verfassungswidrig erklärt.

Zur Presseerklärung des BVerfG
Zum Beschluss des BVerfG 

Ihr, Euer
M a i k


BVerfG – Inzestverbot verfassungsmäßig?

Freitag, 14. März 2008

Das BVerfG hat entschieden, dass die Strafbarkeit von Inzest verfassungsgemäß ist. Nur Richter Hassemer hat mit einem Sondervotum eine andere Ansicht vertreten und für die Verfassungswidrigkeit gestimmt.

RiBVerfG Hassemer ist mE im Ergebnis zuzustimmen.

Das BVerfG (hiermit ist nicht das Sondervotum von RiBVerfG Hassemer sondern der Beschluss, jedoch, das ist ausdrücklich hervorgehoben, ausschließlich mit den in der heutigen Pressemitteilung genannten Punkten, gemeint) führt an, Inzest sei eine Sache der Gesellschaft, nicht nur eine persönliche. Dem kann mE nicht gefolgt werden. Die Sexualität eines Menschen ist eine höchstpersönliche Angelegenheit, die durch den Staat nicht bestimmt werden kann. Sie ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I iVm Art. 1 I zu schützen. Die Darstellung des BVerfG, dass Inzest in die Gesellschaft hineinwirkt geht mE fehl. Eine Gesellschaft hat sich in die intimen Verhältnisse eines Menschen nicht einzumischen.

Auch der Blick auf die Kultur und Gesellschaft vermag mE nicht zu überzeugen. Wie dargestellt ist die Sexualität von höchstpersönlicher Natur und darf nicht von kulturellen Bräuchen unterwandert werden. Über das Wirken innerhalb von Kulturen muss jeder Mensch selbst entscheiden können. Eine Bestrafung vermag kein legitimes Zweck zu sein, um das Ansehen in der Gesellschaft sicherzustellen. Dies ist allein Entscheidung des einzelnen.

Will das BVerfG anbringen, Inzestverbindungen widersprechen dem Bild von Ehe und Familie im Grundgesetz, so ist diese Begründung mE abwegig. Ein Zusammenleben zwischen Geschwistern ist nicht durch die angegriffene Norm pönalisiert, sondern ausschließlich der Beischlaf. Auch der Beischlaf mit einer Prostituierten dient weder Ehe noch Familie, trotzdem ist dieses heute anerkannt. Davon abgesehen gebietet Art. 6 den Schutz von Ehe und Familie. Es soll aber keineswegs ein anderes Zusammenleben verboten werden. Will das Gericht unterstellen, dass Sexualität ausschließlich Ehe und Familie dienen darf, so ist diese Ansicht antiquiert. Bringt das Gericht an, dass ein Kind Schwierigkeiten haben wird, einen Platz im Familiengefüge zu finden, dann übersieht das Gericht, dass nicht die Zeugung eines Kindes sondern der Beischlaf pönalisiert ist. Man kann von der Zeugung nicht allgemein auf den Beischlaf schließen.
Insofern ist bereits ein legitimer Zweck nicht zu erkennen

Die vom BVerfG angebrachten genetischen Gefahren für das Kind mögen zutreffen. Doch daraus eine 3-jährige Gefängnisstrafe zuzustimmen, geht mE fehl. Auch HIV-positive Menschen oder Menschen, bei denen Erbgutschäden vorliegen könnten, oder Menschen hohen Alters wird der Sexualverkehr nicht pauschal verboten oder gar unter Strafe gestellt, obwohl hier eine Gefährdung für Partner oder Kind möglich ist. Eine Gefährdung für die Kinder kann vielmehr nur durch Aufklärung und Anhalten von Verhütungsmaßnahmen gesichert werden.

Eine Bestrafung des Beischlafes ist mE fernliegend, kann durch Verhütung eine Zeugung verhindert werden und durch sorgerechtliche Maßnahmen wie Überwachung durch das Jugendamt ein doch gezeugtes Kind geschützt werden. Solche Maßnahmen ein doch gezeugtes Kind zu schützen, als die Eltern ins Gefängnis zu stecken. Eine frühzeitige allgemeine Aufklärung über die Sexualität vermag eine Schwangerschaft ferner eher verhindern als eine Bestrafung.

Insofern ermangelt es mE spätestens der Erforderlichkeit einer Strafnorm. Im Gegensatz zu den Ausführungen des BVerfG sind hierin besser geeignete Mittel und nicht weniger geeignete Mittel als eine Bestrafung zu sehen.

RiBVerfG Hassemer bringe in seinem Sondervotum an: „Es spricht viel dafür, dass die Vorschrift in der bestehenden Fassung lediglich Moralvorstellungen, nicht aber ein konkretes Rechtsgut im Auge hat. Der Aufbau oder der Erhalt eines gesellschaftlichen Konsenses über Wertsetzungen aber kann nicht unmittelbares Ziel einer Strafnorm sein.“ Dem ist vollumfänglich zuzustimmen.

Zur Presseerklärung des BVerfG
Zum Beschluss des BVerfG

Ihr, Euer
M a i k


BVerfG: Kennzeichenerfassung verfassungswidrig

Dienstag, 11. März 2008

Das Bundesverfassungsgericht hat auf Verfassungsbeschwerden gegen die Gesetze von Hessen und Schleswig-Holstein heute für Recht erkannt, dass die Kennzeichenüberwachung in der angegriffenen Form verfassungswidrig ist.
Es führt dabei unter anderem aus, dass die Aufzeichnung von Kennzeichen dann gegen die informationelle Selbstbestimmun verstößt, wenn die Daten zu einer Auswertung gespeichert werden und der Abgleich nicht umgehend erfolgt und die Daten nicht sofort wieder gelöscht werden.

Damit hat das Bundesverfassungsgericht erneut gezeigt, dass der Überwachungswahn mancher Politiker nicht einfach hingenommen werden darf. Es stellt erneut klar, dass Eingriffe in die Grundrechte, auch wenn sie auf den ersten Blick nicht tiefgreifend erscheinen, strenge Grenzen und Voraussetzungen unterfallen.

Ich für meinen Teil bin froh, dass in Anbetracht von Politikern, die jedoch leider nicht abgewählt werden, die scheinbar unter halber Paranoia leiden, wir eine unabhängige Judikative haben, die über die Aktivitäten des Staates wacht.

Zum Urteil des BVerfG

Ihr, Euer
M a i k


BVerfG und Online-Durchsuchung im Detail

Mittwoch, 27. Februar 2008

Nach der Lektüre der Gesamten schriftlichen Urteilsbegründung möchte ich nunmehr einen Blick auf die Details werfen, nachdem ich nach Verkündung des Urteils die in der mündlichen Urteilsbegründung genannten Leitsätze grob umrissen habe.

Die nachfolgenden Zitate Stammen alle aus BVerfG, Urt. v. 27.02.2008 – 1 BVR 370/07 u 1 BVR 595/07, bverfg.de mit den jeweiligen Randnummern (Rn.) der Online-Ausgabe am Zitatende. Als Hinweis gebe ich noch, dass „BVerfGE“ für die Enscheidungssammlung des BVerfG nach jeweiligem Band und der Seite steht

Die Leistungsfähigkeit derartiger Rechner ist ebenso gestiegen wie die Kapazität ihrer Arbeitsspeicher und der mit ihnen verbundenen Speichermedien. Heutige Personalcomputer können für eine Vielzahl unterschiedlicher Zwecke genutzt werden, etwa zur umfassenden Verwaltung und Archivierung der eigenen persönlichen und geschäftlichen Angelegenheiten, als digitale Bibliothek oder in vielfältiger Form als Unterhaltungsgerät. Dementsprechend ist die Bedeutung von Personalcomputern für die Persönlichkeitsentfaltung erheblich gestiegen. (Rn. 172)

Bereits hier wird klar: ein Eingriff hat weitreichende Folgen.

Insbesondere das Internet als komplexer Verbund von Rechnernetzen öffnet dem Nutzer eines angeschlossenen Rechners nicht nur den Zugriff auf eine praktisch unübersehbare Fülle von Informationen, die von anderen Netzrechnern zum Abruf bereitgehalten werden. Es stellt ihm daneben zahlreiche neuartige Kommunikationsdienste zur Verfügung, mit deren Hilfe er aktiv soziale Verbindungen aufbauen und pflegen kann. Zudem führen technische Konvergenzeffekte dazu, dass auch herkömmliche Formen der Fernkommunikation in weitem Umfang auf das Internet verlagert werden können (vgl. etwa zur Sprachtelefonie Katko, CR 2005, S. 189). (Rn. 176)

Hier erkennt das BVerfG bereits zutreffendermaßen, dass das Internet nicht etwas anderes ist, was auch anders behandelt werden darf. Nein, Internet ersetzt mehr und mehr die Kommunikationsmedien wie Brief und Telefon. Infolgedessen müssen die anerkannten Sicherungen des Brief- und Telekommunikationsgeheimnisses auch auf das Internet übertragen werden.

Dabei handelt es sich nicht nur um Daten, die der Nutzer des Rechners bewusst anlegt oder speichert. Im Rahmen des Datenverarbeitungsprozesses erzeugen informationstechnische Systeme zudem selbsttätig zahlreiche weitere Daten, die ebenso wie die vom Nutzer gespeicherten Daten im Hinblick auf sein Verhalten und seine Eigenschaften ausgewertet werden können. In der Folge können sich im Arbeitsspeicher und auf den Speichermedien solcher Systeme eine Vielzahl von Daten mit Bezug zu den persönlichen Verhältnissen, den sozialen Kontakten und den ausgeübten Tätigkeiten des Nutzers finden. Werden diese Daten von Dritten erhoben und ausgewertet, so kann dies weitreichende Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Nutzers bis hin zu einer Profilbildung ermöglichen (vgl. zu den aus solchen Folgerungen entstehenden PersönlichkeitsgefährdungenBVerfGE 65, 1 <42>). (Rn. 178)

Auch an dieser Stelle hat das BVerfG die herausragende Gefahr erkannt, wenn die Daten in falschen Händen geraten, weshalb es sodann feststellte:

c) Aus der Bedeutung der Nutzung informationstechnischer Systeme für die Persönlichkeitsentfaltung und aus den Persönlichkeitsgefährdungen, die mit dieser Nutzung verbunden sind, folgt ein grundrechtlich erhebliches Schutzbedürfnis. Der Einzelne ist darauf angewiesen, dass der Staat die mit Blick auf die ungehinderte Persönlichkeitsentfaltung berechtigten Erwartungen an die Integrität und Vertraulichkeit derartiger Systeme achtet. Die grundrechtlichen Gewährleistungen der Art. 10 und Art. 13 GG wie auch die bisher in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts tragen dem durch die Entwicklung der Informationstechnik entstandenen Schutzbedürfnis nicht hinreichend Rechnung. (Rn. 181)

Jedoch ist zuerst einmal festzustellen, in welchem Bereichen die bereits existierenden Schutzmaßnahmen fassen:

Der Schutzbereich des Telekommunikationsgeheimnisses erstreckt sich danach auch auf die Kommunikationsdienste des Internet (vgl. zu E-Mails BVerfGE 113, 348 <383>). Zudem sind nicht nur die Inhalte der Telekommunikation vor einer Kenntnisnahme geschützt, sondern auch ihre Umstände. Zu ihnen gehört insbesondere, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Telekommunikationseinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (vgl.BVerfGE 67, 157 <172>; 85, 386 <396>; 100, 313 <358>; 107, 299 <312 f.>). (Rn. 183)

Was heißt das? „Geschützt ist nicht nur der traditionelle Telefon-, Telegramm- und Funkverkehr, sondern auch die Kommunikation mittels neuer Medien, zB Mobilfunk und Intenet.“ (Piroth/Schlink, Statsrecht II – Grundrechte, 21. Aufl., 773.)
Mit anderen Worten: Das, was für das Telefon gilt, gilt auch für Kommunikation über das Internet. An dieser Stelle sei darauf Hingewiesen, dass Art. 10 Abs. 2 GG, einen Eingriff in das Brief- und Fernmeldegeheimnis, also in Brief und Telefon und auch in moderne Kommunikationsmittel zulässt. Es lässt auch zu, dass der Betroffene hierüber nicht informiert wird.

Nun muss zuerst einmal klargestellt werden: Nur, weil dem Gesetzgeber ein Recht zu einem Eingriff zusteht, darf er nicht wild das Grundreicht einschränken. Damit ein Eingriff gerechtfertigt ist, bedarf es insbesondere einen legitimen Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit. Ich will jetzt keine Vorlesung Staatsrecht II halten, drum sag ich einfach, dass auch wenn ein Eingriff zulässig ist, dieser einen Prüfungsmaßstab unterfällt.

Sofern es also allein um die Kommunikation über das Internet geht, stellt das BVerfG also fest:

Soweit eine Ermächtigung sich auf eine staatliche Maßnahme beschränkt, durch welche die Inhalte und Umstände der laufenden Telekommunikation im Rechnernetz erhoben oder darauf bezogene Daten ausgewertet werden, ist der Eingriff allein an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen. Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist dabei unabhängig davon betroffen, ob die Maßnahme technisch auf der Übertragungsstrecke oder am Endgerät der Telekommunikation ansetzt (vgl.BVerfGE 106, 28 <37 f.>; 115, 166 <186 f.> ). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Endgerät ein vernetztes komplexes informationstechnisches System ist, dessen Einsatz zur Telekommunikation nur eine unter mehreren Nutzungsarten darstellt. (Rn. 184)

Dies ist nur folgerichtig. Wie das Gericht zuvor feststellte, handelt es sich hier nur um eine Umlagerung der Kommunikation von Telefon auf Internet. Infolgedessen muss hier der gleiche Schutzrahmen gelten.

Allerdings stellt das BVerfG fest, dass dieser Grundrechtschutz bei der Online-Durchsuchung auf seine Grenzen stößt:

(2) Der Grundrechtsschutz des Art. 10 Abs. 1 GG erstreckt sich allerdings nicht auf die nach Abschluss eines Kommunikationsvorgangs im Herrschaftsbereich eines Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Inhalte und Umstände der Telekommunikation, soweit dieser eigene Schutzvorkehrungen gegen den heimlichen Datenzugriff treffen kann. Dann bestehen hinsichtlich solcher Daten die spezifischen Gefahren der räumlich distanzierten Kommunikation, die durch das Telekommunikationsgeheimnis abgewehrt werden sollen, nicht fort (vgl.BVerfGE 115, 166 <183 ff.>). (Rn. 185)

(3) Der durch das Telekommunikationsgeheimnis bewirkte Schutz besteht ebenfalls nicht, wenn eine staatliche Stelle die Nutzung eines informationstechnischen Systems als solche überwacht oder die Speichermedien des Systems durchsucht. Hinsichtlich der Erfassung der Inhalte oder Umstände außerhalb der laufenden Telekommunikation liegt ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG selbst dann nicht vor, wenn zur Übermittlung der erhobenen Daten an die auswertende Behörde eine Telekommunikationsverbindung genutzt wird, wie dies etwa bei einem Online-Zugriff auf gespeicherte Daten der Fall ist (vgl. Germann, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Internet, 2000, S. 497; Rux, JZ 2007, S. 285 <292>). (Rn. 186)

Das heißt, keine Kommunikation, kein Schutzbereich eröffnet. Nur gespeicherte Daten haben auch keine Parallele zur Telekommunikation. Folglich ist der Schutz hier richtigerweise nicht eröffnet. Ist ein konkretes Freiheitsgrundrecht jedoch nicht einschlägig, wie es hier der Fall ist, wird subsidiär die Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG geprüft. Aus dieser hat das BVerfG bereits früher in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie aus Art. 1 Abs. 1 GG das allgemeine Persönlichkeitsrecht abgeleitet (vgl. nur die Nachweise in Pieroth/Schlink, aaO Rn. 373f.).

Dies entwickelte das BVerfG im heutigen Urteil nunmehr wie folgt fort:

(4) Soweit der heimliche Zugriff auf ein informationstechnisches System dazu dient, Daten auch insoweit zu erheben, als Art. 10 Abs. 1 GG nicht vor einem Zugriff schützt, bleibt eine Schutzlücke, die durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Schutz der Vertraulichkeit und Integrität von informationstechnischen Systemen zu schließen ist. (Rn. 187)

Doch bevor das BVerfG die entstandene Lücke mittels Vertraulichkeit und Integrität von informationstechnischen Systemen schließen will, versucht es noch eine Anwendung der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13. Hier betone ich vorweg, dass die Absätze 2-7 ausdrücklich eine Überwachung nach richterlicher Anordnung zulassen.

Art. 13 Abs. 1 GG vermittelt dem Einzelnen allerdings keinen generellen, von den Zugriffsmodalitäten unabhängigen Schutz gegen die Infiltration seines informationstechnischen Systems, auch wenn sich dieses System in einer Wohnung befindet (vgl. etwa Beulke/Meininghaus, StV 2007, S. 63 <64>; Gercke, CR 2007, S. 245 <250>; Schlegel, GA 2007, S. 648 <654 ff.>; a.A. etwa Buermeyer, HRRS 2007, S. 392 <395 ff.>; Rux, JZ 2007, S. 285 <292 ff.>; Schaar/Landwehr, K&R 2007, S. 202 <204>). Denn der Eingriff kann unabhängig vom Standort erfolgen, so dass ein raumbezogener Schutz nicht in der Lage ist, die spezifische Gefährdung des informationstechnischen Systems abzuwehren. Soweit die Infiltration die Verbindung des betroffenen Rechners zu einem Rechnernetzwerk ausnutzt, lässt sie die durch die Abgrenzung der Wohnung vermittelte räumliche Privatsphäre unberührt. Der Standort des Systems wird in vielen Fällen für die Ermittlungsmaßnahme ohne Belang und oftmals für die Behörde nicht einmal erkennbar sein. Dies gilt insbesondere für mobile informationstechnische Systeme wie etwa Laptops, Personal Digital Assistants (PDAs) oder Mobiltelefone. (Rn. 194)

An dieser Stelle geht das BVerfG mE fehl: Der Schutz der eigenen vier Wände ist ein wertvolles Gut. Wenn alleine die Möglichkeit hierzu besteht, ist davon auszugehen, dass es sich um den räumlichen Bereich der Wohnung handelt, bis ein anderes festgestellt wird.

Dies spielt jedoch keine bedeutende Rolle bei der Online-Durchsuchung, solange nicht zB die Webcam angezapft wird, um die Umgebung des Computers auszuspionieren. Sollte dies doch der Fall sein, dann gilt Art. 13 selbstverständlich. Davon unabhängig führt das Gericht richtigerweise aus:

Art. 13 Abs. 1 GG schützt zudem nicht gegen die durch die Infiltration des Systems ermöglichte Erhebung von Daten, die sich im Arbeitsspeicher oder auf den Speichermedien eines informationstechnischen Systems befinden, das in einer Wohnung steht (vgl. zum gleichläufigen Verhältnis von Wohnungsdurchsuchung und BeschlagnahmeBVerfGE 113, 29 <45>). (Rn. 195)

Es ist also zu erkennen: die konkreten Freiheitsgrundrechte finden keine Anwendung bei Daten, die auf dem Computer lagern oder sonstigen Fällen, die mit der Kommunikation oder Wohnraumüberwachung nichts zu tun haben. Es muss also auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht zurückgegriffen werden. Jedoch sieht das BVerfG auch hier seine Grenzen:

cc) Auch die bisher in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere die Gewährleistungen des Schutzes der Privatsphäre und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, genügen dem besonderen Schutzbedürfnis des Nutzers eines informationstechnischen Systems nicht in ausreichendem Maße. (Rn. 196)

Das Problem des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hier liegt darin, dass nicht alle Daten auf dem Computer diesem Schutzbereich unterfallen, da sie nicht zu seiner Privatsphäre gehören (vgl. Rn. 197). Das ist jedoch deswegen misslich, weil auch diese Daten zusammen ein persönliches Bild des Betroffenen ergeben. Das weitergehende Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann jedoch auch deshalb uU nicht greifen. Das BVerfG führt hierzu aus:

Jedoch trägt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung den Persönlichkeitsgefährdungen nicht vollständig Rechnung, die sich daraus ergeben, dass der Einzelne zu seiner Persönlichkeitsentfaltung auf die Nutzung informationstechnischer Systeme angewiesen ist und dabei dem System persönliche Daten anvertraut oder schon allein durch dessen Nutzung zwangsläufig liefert. Ein Dritter, der auf ein solches System zugreift, kann sich einen potentiell äußerst großen und aussagekräftigen Datenbestand verschaffen, ohne noch auf weitere Datenerhebungs- und Datenverarbeitungsmaßnahmen angewiesen zu sein. Ein solcher Zugriff geht in seinem Gewicht für die Persönlichkeit des Betroffenen über einzelne Datenerhebungen, vor denen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt, weit hinaus. (Rn. 200)

Um diese Schutzlücke zu füllen, sah es das BVerfG für nötig an, das Vertrauen und die Integrität informationstechnischer Systeme durch Rechtsfortbildung ebenfalls in den Schutzbereich zu ziehen:

d) Soweit kein hinreichender Schutz vor Persönlichkeitsgefährdungen besteht, die sich daraus ergeben, dass der Einzelne zu seiner Persönlichkeitsentfaltung auf die Nutzung informationstechnischer Systeme angewiesen ist, trägt das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Schutzbedarf in seiner lückenfüllenden Funktion über seine bisher anerkannten Ausprägungen hinaus dadurch Rechnung, dass es die Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme gewährleistet. Dieses Recht fußt gleich dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG; es bewahrt den persönlichen und privaten Lebensbereich der Grundrechtsträger vor staatlichem Zugriff im Bereich der Informationstechnik auch insoweit, als auf das informationstechnische System insgesamt zugegriffen wird und nicht nur auf einzelne Kommunikationsvorgänge oder gespeicherte Daten. (Rn. 201)

Im folgenden stellt das Gericht noch kurz auf Sonderfälle, wie zB unvernetzte Steuerungselemente der Haustechnik, ab, auf die ich jedoch nicht näher eingehen werde.

Das BVerfG hat die notwendige Maßnahme getroffen. Kann die bestehende Rechtslage auf die Fortentwicklung in der Zeit nicht mehr zu Gänze angewandt werden, so muss das Recht dahingehend fortentwickelt werden, dass eine Anwendung wieder einbegriffen wird.

Zu dem neuen Grundrecht führt das Gericht zur Detailierung sodann aus

bb) Geschützt vom Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ist zunächst das Interesse des Nutzers, dass die von einem vom Schutzbereich erfassten informationstechnischen System erzeugten, verarbeiteten und gespeicherten Daten vertraulich bleiben. Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist zudem dann anzunehmen, wenn die Integrität des geschützten informationstechnischen Systems angetastet wird, indem auf das System so zugegriffen wird, dass dessen Leistungen, Funktionen und Speicherinhalte durch Dritte genutzt werden können; dann ist die entscheidende technische Hürde für eine Ausspähung, Überwachung oder Manipulation des Systems genommen. (Rn. 204)

Kommen wir aber nun wieder zum Thema Eingriffe. Ist eine Online-Durchsuchung jetzt pauschal verboten? Wie bereits das Brief- und Fernmeldegeheimnis, unterliegt auch der Art. 2 GG einem Eingriffsvorbehalt. Bis auf der Menschenwürdegarantie kann jedes Grundrecht unter strengen Regeln eingeschränkt werden, wobei die Grundrechte verschieden starke Spezifikationen erfahren.

Hieraus kann nur ein logischer Schluss folgen:

2. Das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ist nicht schrankenlos. Eingriffe können sowohl zu präventiven Zwecken als auch zur Strafverfolgung gerechtfertigt sein. Der Einzelne muss dabei nur solche Beschränkungen seines Rechts hinnehmen, die auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage beruhen. (Rn. 207)

Dies ist nur konsequent. Auch beim Telefon und bei der Wohnung gibt es bereits Eingriffsmöglichkeiten.

Im folgenden Überprüft sodann das Gericht, ob dieser Eingriff im Fall des Verfassungsschutzgesetzes von NRW gerechtfertigt werden kann.Natürlich konnte es das nicht, wodurch es zur verfassungswidrigkeit des Gesetzes kam. Dies ist ein gutes Beispiel, dass Eingriffsbefugnis nicht gleich heißt, der Gesetzgeber darf sich austoben. Ein Gesetz kann trotz Eingriffsvorbehalt an der Verhältnismäßigkeit iwS scheitern. So war es hier der Fall. Auf die Details der Verhältnismäßigkeitsprüfung des Verfassungsschutzgesetzes von NRW will ich nicht eingehen, da ich vielmehr die Frage allgemein um die Online-Durchsuchung ansehen will.

Wie kam das BVerfG aber dazu, Online-Durchsuchung im Extremfall zuzulassen?

Die Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit der Bevölkerung vor Gefahren für Leib, Leben und Freiheit sind Verfassungswerte, die mit anderen hochwertigen Gütern im gleichen Rang stehen (vgl.BVerfGE 49, 24 <56 f.>; 115, 320 <346>). Die Schutzpflicht findet ihren Grund sowohl in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 als auch in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 115, 118 <152> ). Der Staat kommt seinen verfassungsrechtlichen Aufgaben nach, indem er Gefahren durch terroristische oder andere Bestrebungen entgegen tritt. Die vermehrte Nutzung elektronischer oder digitaler Kommunikationsmittel und deren Vordringen in nahezu alle Lebensbereiche erschwert es der Verfassungsschutzbehörde, ihre Aufgaben wirkungsvoll wahrzunehmen. Auch extremistischen und terroristischen Bestrebungen bietet die moderne Informationstechnik zahlreiche Möglichkeiten zur Anbahnung und Pflege von Kontakten sowie zur Planung und Vorbereitung, aber auch Durchführung von Straftaten. Maßnahmen des Gesetzgebers, die informationstechnische Mittel für staatliche Ermittlungen erschließen, sind insbesondere vor dem Hintergrund der Verlagerung herkömmlicher Kommunikationsformen hin zum elektronischen Nachrichtenverkehr und der Möglichkeiten zur Verschlüsselung oder Verschleierung von Dateien zu sehen (vgl. zur StrafverfolgungBVerfGE 115, 166 <193>). (Rn. 220)

Dazu kann ich nur allgemein nochmals sagen: Würden die Terroristen in einer Wohnung ihre Planungen unternehmen, so wäre es vorher schon möglich gewesen, diese zu beobachten. Es ist also nur logisch, dass es auch nach Verschiebung des Planungsortes ins Internet möglich sein muss.

Jetzt kann richtigerweise eingewandt werden, dass sich auf den Computer nun mal auch andere Daten befinden, die ein sonstiges Bild von dem Betroffenen ergeben oder sonstwie seine Privatsphäre darstellen. Dieses Problem greift das BVerfG unter anderem hiermit auf:

Dieses Gebot verlangt, dass die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen darf (vgl.BVerfGE 90, 145 <173>; 109, 279 <349 ff.>; 113, 348 <382> ; stRspr). Der Gesetzgeber hat das Individualinteresse, das durch einen Grundrechtseingriff beschnitten wird, den Allgemeininteressen, denen der Eingriff dient, angemessen zuzuordnen. Die Prüfung an diesem Maßstab kann dazu führen, dass ein Mittel nicht zur Durchsetzung von Allgemeininteressen angewandt werden darf, weil die davon ausgehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen schwerer wiegen als die durchzusetzenden Belange (vgl.BVerfGE 115, 320 <345 f.>; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 <2469>). (Rn. 227)

Im Beispiel NRW ermangelt es bereits an der Angemessenheit. Die Maßnahme steht außer Verhältnis zur Grundrechtsbeeinträchtigung. Das heißt nichts anderes als: Eine Online-Durchsuchung ist unzulässig, wenn ihr nicht Mechanismen auferlegt sind, die die Angemessenheit wiederherstellen. Im Weiteren schildert das Gericht, wie tiefgreifend die Grundrechtbeeinträchtigung ist und lässt dabei auch nicht zB den Cache-Speicher des Browsers außer acht. Ebenso stellt es das BVerfG dar:

Wiegen die Schutzgüter einer Eingriffsermächtigung als solche hinreichend schwer, um Grundrechtseingriffe der geregelten Art zu rechtfertigen, begründet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungsrechtliche Anforderungen an die tatsächlichen Voraussetzungen des Eingriffs. Der Gesetzgeber hat insoweit die Ausgewogenheit zwischen der Art und Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung einerseits und den zum Eingriff berechtigenden Tatbestandselementen andererseits zu wahren (vgl.BVerfGE 100, 313 <392 ff.>). (Rn. 245)

Die Online-Durchsuchung muss, kurz gesagt, extrems eingeschränkt werden. Hierfür legt das BVerfG nun seine Schranken auf:

(aa) Ein derartiger Eingriff darf nur vorgesehen werden, wenn die Eingriffsermächtigung ihn davon abhängig macht, dass tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut vorliegen. Überragend wichtig sind zunächst Leib, Leben und Freiheit der Person. Ferner sind überragend wichtig solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Hierzu zählt etwa auch die Funktionsfähigkeit wesentlicher Teile existenzsichernder öffentlicher Versorgungseinrichtungen. (Rn. 247)

(bb) Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage muss weiter als Voraussetzung des heimlichen Zugriffs vorsehen, dass zumindest tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für die hinreichend gewichtigen Schutzgüter der Norm bestehen. (Rn. 249)

Eine Anknüpfung der Einschreitschwelle an das Vorfeldstadium ist verfassungsrechtlich angesichts der Schwere des Eingriffs nicht hinnehmbar, wenn nur ein durch relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren gekennzeichnetes Geschehen bekannt ist. Die Tatsachenlage ist dann häufig durch eine hohe Ambivalenz der Bedeutung einzelner Beobachtungen gekennzeichnet. Die Geschehnisse können in harmlosen Zusammenhängen verbleiben, aber auch den Beginn eines Vorgangs bilden, der in eine Gefahr mündet (vgl. zur StraftatenverhütungBVerfGE 110, 33 <59>). (Rn. 253)

Es ist zu erkennen, das das BVerfG dem Staat für den Eingriff sehr hohe Mauern baut. Ein ganz wichtiger Punkt dürfte dabei insbesondere sein:

(d) Weiter muss eine Ermächtigung zum heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme mit geeigneten gesetzlichen Vorkehrungen verbunden werden, um die Interessen des Betroffenen verfahrensrechtlich abzusichern. Sieht eine Norm heimliche Ermittlungstätigkeiten des Staates vor, die – wie hier – besonders geschützte Zonen der Privatheit berühren oder eine besonders hohe Eingriffsintensität aufweisen, ist dem Gewicht des Grundrechtseingriffs durch geeignete Verfahrensvorkehrungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 <2471>, m.w.N.). Insbesondere ist der Zugriff grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. (Rn. 257)

Das BVerfG verkennt nicht, dass der Eingriff, die Online-Durchsuchung, einsehr tiefgreifender Eingriff ist. Aber wie ich bereits schilderte, ist ein vollständiges Verbot völlig unzweckdienlich. Wie der chutz des Telefons aufs Internet übertragen wird, muss auch die Eingriffsmöglichkeit übertragen werden. Dass beim Internet aber noch größere Grundrechtsbeeinflussungen vorliegen, muss deshalb durch sehr strenge Auflagen, nicht aber durch ein Totalverbot beantwortet werden. Und wie eben aufgezeigt, stellt das BVerfG allein an die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Maßnahmen sehr große Hürden.

Dass aber auch diese Hürden alleine noch keinen wirksamen Schutz der Privatsphäre darstellen können, hat auch das BVerfG erkannt:

aa) Heimliche Überwachungsmaßnahmen staatlicher Stellen haben einen unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zu wahren, dessen Schutz sich aus Art. 1 Abs. 1 GG ergibt (vgl.BVerfGE 6, 32 <41>; 27, 1 <6>; 32, 373 <378 f.>; 34, 238 <245>; 80, 367 <373>; 109, 279 <313>; 113, 348 <390>). Selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in ihn nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 34, 238 <245>; 109, 279 <313> ). Zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung gehört die Möglichkeit, innere Vorgänge wie Empfindungen und Gefühle sowie Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art ohne die Angst zum Ausdruck zu bringen, dass staatliche Stellen dies überwachen (vgl.BVerfGE 109, 279 <314>). (Rn. 271)

Das BVerfG sieht diesen höchstpersönlichen Kernbereich, der in Anbetracht der Vernetzung sehr gestiegen ist, und stellt daher an den Gesetzgeber weitere Forderungen, um diesen zu schützen:

Eine gesetzliche Ermächtigung zu einer Überwachungsmaßnahme, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren kann, hat so weitgehend wie möglich sicherzustellen, dass Daten mit Kernbereichsbezug nicht erhoben werden. Ist es – wie bei dem heimlichen Zugriff auf ein informationstechnisches System – praktisch unvermeidbar, Informationen zur Kenntnis zu nehmen, bevor ihr Kernbereichsbezug bewertet werden kann, muss für hinreichenden Schutz in der Auswertungsphase gesorgt sein. Insbesondere müssen aufgefundene und erhobene Daten mit Kernbereichsbezug unverzüglich gelöscht und ihre Verwertung ausgeschlossen werden (vgl.BVerfGE 109, 279 <318>; 113, 348 <391 f.>). (Rn. 277)

Damit ist eine große Befürchtung vom Tisch: Der Staat darf keine Profile von unbescholtenen Bürgern anfertigen. Dass dies bei der heutigen Automatisierung zu Problemen führt, weiß das BVerfG auch zu beantworten:

Entscheidende Bedeutung für den Schutz hat insoweit die Durchsicht der erhobenen Daten auf kernbereichsrelevante Inhalte, für die ein geeignetes Verfahren vorzusehen ist, das den Belangen des Betroffenen hinreichend Rechnung trägt. Ergibt die Durchsicht, dass kernbereichsrelevante Daten erhoben wurden, sind diese unverzüglich zu löschen. Eine Weitergabe oder Verwertung ist auszuschließen (vgl.BVerfGE 109, 279 <324>; 113, 348 <392>). (Rn. 283)

Eine willkürliche Ausspähung von Daten ist also verfassungswidrig. Der Kernbereich bleibt geschützt, ein Profil einer Person kann dadurch mE nicht entstehen.

Wie jedoch eingangs erwähnt, ist neben diesem neuen Grundrecht der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme nach wie vor zB das Telekommunikationsgeheimnis zu prüfen. Auch das BVerfG tut dies mit dem Verfassungsschutzgesetz von NRW. Ohne dass ich auf die fallbezogenen Einzelheiten eingehen will, lässt sich auch hier darstellen:

Erlangt eine staatliche Stelle Kenntnis von den Inhalten einer über die Kommunikationsdienste des Internet geführten Fernkommunikation auf dem dafür technisch vorgesehenen Weg, so liegt darin nur dann ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG, wenn die staatliche Stelle hierzu nicht durch Kommunikationsbeteiligte autorisiert ist. (Rn. 291)

Wie anfangs bereits erwähnt, muss bei der Online-Durchsuchung, soweit die Kommunikation betrifft, das Telekommunikationsgeheimnis streng geprüft werden. Auch hier beachtet das BVerfG die Schwere des Eingriffs:

Ein derart schwerwiegender Grundrechtseingriff setzt auch unter Berücksichtigung des Gewichts der Ziele des Verfassungsschutzes grundsätzlich zumindest die Normierung einer qualifizierten materiellen Eingriffsschwelle voraus (vgl. zu strafrechtlichen Ermittlungen BVerfGE 107, 299 <321>). (Rn. 298)

Es gelten bei der Kommunikation übers Internet also nach wie vor die bestehenden Regeln, wobei auch diese hier Voraussetzungen erfahren müssen.

Am Ende stellt das BVerfG noch klar, dass auch ohne rechtmäßiger Eingriffsermächtigung die Auswertung öffentlich angebotener Daten, zB im Forum, nutzen darf (vgl. Rn. 304ff.)

Wie ich bereits bei meiner kurzen Darstellung des Urteils darbot, ist dieses Urteil insgesamt zu begrüßen. Es schafft, den Bürger ein befriedigendes Vertrauen und Schutz zu geben, ohne den Staat 100 Jahre zurückzuversetzen. Ich vermute auch weiterhin, dass es noch weitere Urteile des BVerfG hierüber geben wird, welche diese Problematik noch genauer ausgestalten werden.

Jedenfalls steht für mich fest: Ein Bundestrojaner, wie Schäuble ihn wollte, ist ausgeschlossen.

Ihr, Euer
M a i k