Der Bundespräsident

Samstag, 23. Mai 2009

…wird in Kürze in der Bundesversammlung gewählt. Bevor es in den Medien nur noch um die Person geht möchte ich die Gelegenheit nutzen, einige Gedanken zu diesem Amt zu äußern.

Mein größter Wunsch an das Amt wäre, ihm eine ganz bestimmte Kompetenz zu geben. Die Notwendigkeit dieser Kompetenz hatte sich bei Johannes Rau gezeigt. Ihm sollte das Recht zuerkannt werden, das Bundesverfassungsgericht anzurufen, wenn er Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes hat, welches vom Bundestag beschlossen wurde, und damit die Ausfertigung zu pausieren. Ähnliche Kontrukte findet man bereits im (zumindestens bayerischen) Kommunalrecht. Johannes Rau musste damals das Zuwanderungsgesetz trotz Zweifel unterzeichnen, ausfertigen und damit in Kraft setzen, damit es daraufhin von anderer Stelle beim BVerfG angegriffen werden kann.

Richtig ist klar das ursprüngliche Ziel, dass keine unfertigen Gesetze angegriffen werden sollen. Aber wenn das Gesetz dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung vorgelegt wird, wurde es vom Bundestag bereits beschlossen, Änderungen werden nicht mehr vorgenommen. Jetzt wäre der perfekte Zeitpunkt, bei Zweifeln das BVerfG anrufen zu können, ohne das Gesetz erst einmal in Kraft setzen zu müssen. Verweigert der Bundespräsident einfach die Unterschrift, wird damit faktisch das BVerfG als Hüterin der Verfassung umgangen. Unterschreibt er hingegen, wird damit ein verfassungsmäßig zweifelhaftes Gesetz erst einmal in Kraft gesetzt. Was soll der Bundespräsident machen? Wäre es nicht am besten, ihm das Recht zu geben, das Gesetz denjenigen vorzulegen, die über die Verfassungsmäßigkeit entscheiden?

Dann die heiße Frage, ob der Bundespräsident direkt gewählt werden sollte. Das Problem wäre, es wäre ein vom Volk besetztes Amt, welches jedoch fast nie etwas zu sagen hat. Er könnte zwar, wenn er für die Regierung unangenehm wird, rufen, er wäre vom Volk gewählt, aber er kann diese Legitimation nicht ausspielen. Mehr Demokratie wagen ist richtig, aber dann müssten auch die Kompetenz in der Staatsführung – wenigstens ein bisschen – überarbeitet werden.

Da nun die 13. Bundesversammlung eröffnet wird, steht jetzt aber erst einmal die Person, die das Amt besetzen soll, im Vordergrund.


„Niemand hat die Absicht, eine Mauer zu errichten.“

Dienstag, 5. Mai 2009

Wer kennt nicht diese Aussage und deren Wahrheitsgehalt? Und heute stehen wir vor einer ähnlichen Situation. Nur geht es nicht um eine Mauer im Lande, sondern im Internet.

Bei deyhle-webdesign.com „Petition gegen Internetzensur“ wurde ich gestern nunmehr auf eine Petition gegen eben diese Mauer/Sperre/Zensur aufmerksam gemacht. Ich rege die Mitzeichnung dieser Petition an.

Das Vorhaben von Bundesfamilienministerin von der Leyen Internetseiten, auf denen kinderpornographische Inhalte liegen, zu Sperren ist in aller Munde. An vielerlei Stellen kann man lesen, dass ihre Pläne im Bezug auf Bekämpfung von derartigen Inhalten völlig leerlaufen, vielmehr nur dafür gesorgt wird, dass dadurch das Problem aus den Augen und damit aus den Sinn kommt, sprich, dass es dahingehend bloßer Aktionismus ist. Das wurde bei deyhle-webdesign.com „Der Anfang vom Ende“, bei der c’t „Verschleierungstaktik“ und vielen anderen Stellen zu genüge ausführlich dargeboten, sodass ich hierauf nicht erneut eingehen möchte. Immer wird dabei vermutet, dass die Pläne nicht nur Aktionismus beinhalten sondern auch Gefahren einer Internetzensur beinhalten.

Wollen wir doch mal betrachten, wie gefährlich die Pläne der Sperre wirklich sind. Man könnte ja auf die Idee kommen zu sagen, dass die paar Seiten, die da gesperrt werden, doch eh keiner sehen will. Nun sprechen allerdings drei Kritikpunkte doch dafür, dass aus denn Plänen von Ursula von der Leyen sehr wohl Gefahren abzuleiten sind:

1. Die Aufrufe der Stopp-Seite werden geloggt. § 8a Abs. 5 TMG nach Arbeitsentwurf sieht ausdrücklich vor: „Die Diensteanbieter dürfen, soweit das für die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 erforderlich ist, personenbezogene Daten erheben und verwenden. Diese Daten dürfen für Zwecke der Verfolgung von Straftaten nach § 184b des Strafgesetzbuchs den zuständigen Stellen auf deren Anordnung übermittelt werden.“ Das heißt im Endeffekt, dass jeder, der zufällig auf einer gesperrten Seite landet in den Blickpunkt einer Ermittlung gelangen kann.

2. Der Umfang wurde von den Ankündigung zum Gesetz bereits erweitert. In einer Presseerklärung sagte die Familienministerin, es handle sich nur um derartigen Inhalten, in denen Kinder mit Gewalt missbraucht werden. Der Gesetzesentwurf sieht jedoch eine pauschale Verweisung  nach § 184b StGB vor, welcher viel weiter gefasst ist, und schafft keine eigenen Tatbestände, die der Ankündigung entsprechen. Weiterhin werden sogar solche Seiten gesperrt, die nur dorthin verlinken. Man kann jetzt natürlich sagen, dass nicht nur diejenigen Schriften, die auch noch schlimmste Gewalt an den Kindern darstellen, verboten gehören. Klar, gehören sie und sind sie, eben im § 184b StGB, richtig. Aber es geht darum, dass faktisch die Sperre bereits einmal ausgeweitet wurde mit der pauschalen Verweisung auf eine Strafbarkeit. Es wurde eine sehr eingeschränkte Sperre angekündigt, es kommt aber eine Sperre, die schlicht auf einen bestimmten Straftatbestand verweist. Da ist der nächste Schritt nicht mehr weit, weitere Straftatbestände aufzunehmen, denn schließlich gilt da das gleiche Argument: es ist ja eh schon verboten.

3. Die Liste mit den zu Sperrenden Domains wird geheim vom BKA geführt. Eine Richterkontrolle ist nicht vorgesehen. Das heißt im Endeffekt, dass niemand die Behörde kontrolliert. Eigentlich ist jedes behördliche Eingreifen durch den Richter überprüfbar. Aber wenn die Liste mit den Domains geheim ist, eine aktive Suche nach derartigen Seiten verboten ist und kein Richtervorbehalt besteht, kann das BKA hier klar ohne Kontrolle agieren und darf sogar, wegen der pauschalen Verweisung, eine Strafrechtsnorm selbst auslegen.

Punkt 1 ist bereits eine faktisch bestehende Gefahr. Kombiniert man Punkt 2 und 3 ist erkennbar, dass hier eine willkürliche Sperre gar nicht mehr so unwahrscheinlich ist. Kleines Denkbeispiel: Wir alle sind gegen den Nationalsozialismus, er gehört klar verboten und er ist es auch. So sind auch über § 86a StGB deren Kennzeichen verboten. Warum also § 86a StGB nicht auch in die Sperre aufnehmen, ist ja verboten und soll ja keiner sehen. Nun ist § 86a StGB ein Paradebeispiel dafür, dass die Auslegung nicht so einfach ist, wie es der Gesetzeswortlaut vermuten lässt. Es bedurfte den berühmten Spruch des BGH, dass durchgestrichene Hakenkreuze nicht unter § 86a StGB fallen. Wenn eine Sache bis zum BGH geht, kann man davon ausgehen, dass die Sache umstritten war. Jetzt muss man sich mal vorstellen, das BKA kann ohne richterliche Kontrolle entscheiden, welche Seiten gegen § 86a StGB verstoßen. Ein Internetnutzer wird denken, „Oops, scheint ne verbotene Seite zu sein“, dabei war es nur ne drittklassige Doku. Wenn der Betreiber die Seite nicht mehr pflegt und gegen die Sperrung vorgeht, sind diese Informationen für den Internetnutzer unzugänglich. Das schlimme ist – um das Denkspiel wieder zu verlassen – Vergleichbares kann theoretisch bereits heute mit § 184b StGB passieren. Und ein rechtschaffender Bürger wird nicht mal eben die Sperre umgehen, um zu gucken, ob das tatsächlich so passt, im Fall des § 184b StGB wäre das alleine möglicherweise schon strafbar, wenn die Seite tatsächlich verbotene Inhalte darstellt; und ein ausländischer Betreiber wird hierbei vielleicht gar nichts merken oder dann keinen deutschen Richter bemühen. Zu der möglicherweise zukünftigen Gefahr der willkürlichen Ausweitung der Sperrung tritt also eine weitere bereits bestehende Gefahr: falsche Auslegung durch das BKA; auf den Punkt gebracht: Was ist Kinderpornografie iSd § 184b StGB? Der Gesetzeswortlaut mag eindeutig sein, 98% der Fälle mögen eindeutig sein, aber der Exkurs auf § 86a StGB zeigt, dass es man keine Eindeutigkeit unterstellen kann. Es braucht richterliche Auslegung.

Im Ergebnis lassen sich neben der Unfruchtbarkeit der Sperre aus den drei Kritikpunkten drei Gefahren ableiten:
1. Die bereits bestehende, dass zufällige Begegnungen mit dem Stopp-Schild Ermittlungen nach sich ziehen.
2. Die bereits bestehende, dass das BKA § 184b StGB unüberprüfbar falsch auslegt und unschuldige Seiten gesperrt werden.
Und 3. die in der Zukunft nicht ausgeschlossene willkürliche Ausweitung der Sperre. Entsprechende Rufe (auf vermeindlich jugendpornografische Schriften und vermeindlich urheberrechtlich geschütztes Material [armes Youtube]) werden bereits laut. Eine Mauer im Internet, zu deren Errichtung natürlich niemand eine Absicht hat…