Party-Verbot am Karfreitag rechtmäßig?

Donnerstag, 9. April 2009

Vorgestern hat der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) bestätigt, dass das Verbot der Heidenspaß-Party rechtmäßig ist, der Gesetzgeber dürfe, auch in geschlossenen Räumen wie Schankbetrieben,  jegliche Musikdarbietungen am Karfreitag verbieten.

Nun ist mir das Urteil ggw. nicht zugänglich, sodass ich nicht ins Deteil auf die dortigen Argumente eingehen kann. Hier kann man jedoch zwei Aussagen aus dem Urteil des BayVGH grob entnehmen, auf die ich ebenso grob eingehen möchte:

Einerseits meint das Gericht, die Glaubensfreiheit (und Versammlungsfreiheit) wäre nicht einschlägig, weil es sich nur um eine Unterhaltungsveranstaltung handeln sollte.

Dem kann mE jedoch nicht gefolgt werden. In Art. 4 GG, der Religionsfreiheit, ist auch die negative Religionsfreiheit eingeschlossen. Durch das Verbot von Musikdarbietungen wird jede Unterhaltung an diesen freien Tag allein aus religiösen Gründen untersagt. Es geht also gerade darum, jeden, der den freien Tag nutzen will, eine religiös gebundene Pflicht, die von der Religion diktiert wird, aufzuerlegen, die diese Unterhaltung untersagt. Das bay. Feiertagsgesetz bezieht sich ausdrücklich auf den Charakter des Tages, welcher ein religiöser ist, nicht auf allgemeine Ruheabsichten oder ähnliches. Es geht beim Verbot von Unterhaltung an Stillen Tagen (außer vielleicht dem Volkstrauertag) – gerade aber beim Verbot von Musikdarbietungen in Schankbetrieben am Karfreitag – also ausschließlich um die Einhaltung religiöser Regeln, auch durch Nicht- und Andersgläubige, die den freien Tag einfach genießen wollen, aber nicht dürfen.

Aber selbst wenn man mit dem BayVGH einhergeht und die Glaubensfreiheit nicht einschlägig erachtet, ist damit eine rechtmäßigkeit des Verbotes mE nicht naheliegend. Denn wenn kein konkretes Freiheitsrecht einschlägig ist, ist die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 GG zu beachten.

Natürlich kann die allgemeine Handlungsfreiheit – ungleich der (negativen) Religionsfreiheit, welche nur durch Gesetze zum Schutz von Verfassungsgütern einschränkbar sind – durch Gesetz eingeschränkt werden. Allerdings muss ein solches Gesetz zuletzt verhältnismäßig sein.

Die Sonn- und Feiertagsgesetze sind selbstredent solche einschränkenden Gesetze. Und an der Verhältnismäßigkeit der allgemeinen Ruhevorschriften an Sonn- und Feiertagen habe ich grdsl. keine ernsten Zweifel, sodass dahingehend der Rechtsprechung des BVerwG grdsl. zuzustimmen ist. Gilt die Verhältnismäßigkeit aber auch für die sog. Stillen Tage, insbesondere aber dem Verbot von Musikdarbietungen in Schankbetrieben am Karfreitag?

ME nein, denn zwischen den Regelungen der „einfachen“ Sonn- und Feiertage und den Regelungen der Stillen Tage im bay. Feiertagsgesetz besteht ein großer Unterschied. Denn an den normalen Feiertagen wird auf die Feiertagsruhe Bezug genommen, die (von Umfeld von Kirchen o.ä. abgesehen, wobei ich Art. 2  II Nr. 2 des bay. Feiertagsgesetzes auch als zu weitgehend erachte) unabhängig von einem religiösen Charakter ist. An den Stillen Tagen wird hingegend auf den Charakter des Feiertags abgestellt. Beide Arten der Feiertage verfolgen also gänzlich andere Ziele (einmal allgemeine Feiertagsruhe, die von der Gesellschaft bestimmt wird, einmal Charakterschutz, wobei der Charakter durch die Religion diktiert wird). Somit wird an Stillen Tagen (außer dem Volkstrauertag) der allgemeinen Bevölkerung und damit auch Nicht- und Andersgläubigen insbesondere am Karfreitag mit dem Verbot von Musikdarbietungen in Schankbetrieben diejenigen Verhaltensweisen auferlegt, die eine bestimmte Religion diktiert. Dieses „Mehr an Ruhe“ muss im vorliegenden Fall beachtet werden.

Folglich muss für die Sonderregel der Stillen Tage, Also Art. 3 des bay. Feiertagsgesetzes, unabhängig von den Regeln der „einfachen“ Feiertagen die Verhältnismäßigkeit zur Handlungsfreiheit betrachtet werden. Insbesondere fraglich ist dabei der Verbot von Musikdarbietungen in Schankbetrieben am Karfreitag:
Ein legitimer Zweck liegt vor. Es geht um den Schutz des ernsten religiösen Charakters des Tages.
Geeignet ist ein Verbot von allen Unterhaltungsdarbietungen zum Erreichen des Zweckes sehr wohl.
Fraglich ist allerdings, ob ein solches erforderlich ist. Eine Erforderlichkeit kann mE nicht erblickt werden. Erforderlich ist ein Eingriff, wenn kein milderes Mittel, welches die gleiche Wirksamkeit verspricht, zur Verfügung steht. Milder wäre es, wenn am Karfreitag Musikdarbietungen in der unmittelbaren Nähe von Kirchen o.ä., wo eben der ernste Charakter des Tages zelebriert wird, verboten werden, natürlich neben der allgemein für Feiertagen geltende Ruhe in der Öffentlichkeit. Dadurch wäre ebenso sichergestellt, dass diejenigen, die den Charakter des Tages zelebrieren wollen, dies ungehindert können.
Wer eine Erforderlich des Verbotes von Musikdarbietungen in geschlossenen Räumen, die nicht gleich neben einer Kirche stehen, doch sehen will (ich kann mir dafür jedoch keine Begründung ersinnen), muss jedoch an der Angemessenheit scheitern. Die Angemessenheit ist zu verneinen, wenn der bezweckte Vorteil zum eintretenden Nachteil des Grundrechtsträgers außer Verhältnis steht. Der eintretende Nachteil ist, dass die frei wählbare Erholung an einen freien Tag sehr eingeschränkt wird. Der bezweckte Vorteil ist, dass auch an denjenigen Orten, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der Zelebrierung des Feiertages haben, Ruhe einhalten und ein Gläubiger, der sich zufällig in diesen Raum verläuft, nicht von Musik „belästigt“ wird. Der Vorteil ist folglich, insbesondere an nicht in der Nähe von Kirchen situierten Gaststätten, minimal (wer trauern will, kann zur Kirche gehen oder dies zu Hause tun, muss dafür nicht in eine Gaststätte), die Einschränkung für den Grundrechtsträger jedoch spührbar, wenn er über seine Freizeit nicht frei verfügen darf.

Wer, wie ich, bereits die negative Religionsfreiheit eröffnet sieht, für den gilt bei der Verhältnismäßigkeit der Einschränkung im Grunde das gleiche (da es um den Schutz vom religiösen Charakter geht, kann Art. 3 des bay. Feiertagsgesetzes die negative Religionsfreiheit beschränken, wenn es denn am Ende verhältnismäßig ist), jedoch ist hier spätestens die Unangemessenheit unbezweifelbar: Hier steht die Unterwerfung unter religiösen Regeln gegen eine Ruhe an Orten, die an der Zelebrierung des Feiertages nicht involviert sind, gegenüber, was die negative Religionsfreiheit mit Füßen tritt, würde man letzteres den Vorzug geben.

Interessant wäre jetzt die Ausführungen des BayVGH zu sehen, wie er die Rechtmäßigkeit des Verbotes bejahen kann. Ich kann jedenfalls keine Argumente dafür erblicken.

Sollte die Nichtzulassungsbeschwerde – so diese eingelegt wird – beim BVerwG scheitern, wäre ein Anruf des BVerfG ratsam. Allerdings befürchte ich nach dem Urteil zur Kirchenaustrittsgebühr, dass auch dieses nicht meine Ansicht teilen wird. Leider gestehen auch die Gerichte hierzulande den Kirchen immer noch massig Sonder- und Vorzugsrechte zu, wie sie sonst keine Organisation bekommen kann.


Pro Poli?

Mittwoch, 1. April 2009

Wie taz.de berichtet, will die Politik von Pro Reli lernen: Es soll ein Volksentscheid geben, durch das das Schulgesetz in Berlin um ein Weiteres geändert wird. Demnach soll die Basisdemokratie und Wahlfreiheit in die Schulen einziehen. Es soll keinen gemeinsamen Politikunterricht mehr geben, sondern es soll zwischen Politikunterricht der einzelnen Parteien gewählt werden können. Die Eltern sollen dann für ihre Kinder bis 17 Jahre entscheiden, welchen Politikunterricht welcher Partei besucht werden soll. Natürlich soll der parteigebundene Politikunterricht allgemeine Themen behandeln, aber der Lehrer muss das jeweilige Parteibuch haben, sodass natürlich eine Indoktrination in das jeweilige Parteiwesen vorprogrammiert ist.

Ok, ein Blick aufs Datum zeigt natürlich sofort, dass dieser Bericht nichts anderes als ein Aprilscherz ist. Aber er zeigt gut auf, um was es bei Pro Reli geht. Kinder sollen keinen allgemeine Bildung, nach der der Schüler im Anschluss seine eigene Meinung bilden kann, sondern eine einseitige bekommen, sodass sie im Anschluss nichts anderes mehr kennen. Und diese – wenn auch scherzhafte – Übertragung auf die Politik zeigt auf, wie gefährlich derartige Beeinflussung ist. Keiner, nicht einmal die Kirche, würde zB begrüßen, wenn Kinder in der Schule das Parteiprogramm einer Partei eingetrichtert und als gut erklärt bekommt. Aber bei der Religion, da solls möglich sein? Nein, mitnichten. Jeder, der für Pro Reli ist, der müsste das scherzhaft berichtete Pro Poli auch befürworten. Leider würde die Kirche und die Initiatoren von Pro Reli diese Parallele nicht sehen (wollen), obwohl diese Parallele eindeutig besteht. Und jeder, der Pro Poli ablehnen würde, der muss konsequenterweise Pro Reli ablehnen.