Bei der Bundestagswahl sowie bei Landtagswahlen verhindert die sogenannte 5%-Hürde einen Einzug kleiner Parteien in die Landesparlamente. 2003 wurde in Bayern dadurch der Einzug der FDP und der FW, gestern den der Linken in den Bayerischen Landtag dadurch verhindert. Bayern ist für die Betrachtung der 5%-Hürde ein Paradebeispiel, konnte eine andere Partei durch den Wegfall dieser Stimmen 2003 mit nur 60,7% eine 2/3-Mehrheit (also mind. 66,6% der Mandate) erringen und hätte gestern mit nur 45% (die sie zum Glück auch nicht erreichte) eine absolute Mehrheit (also mind. 50% der Mandate) erringen können. Dies zeugt bereits davon, dass dieser 5%-Hürde nicht unbedacht getraut werden kann. Nimmt man eine Bundestagswahl mit ca. 60 Millionen Wahlberechtigten und 70% Wahlbeteiligung, bedeutet dies, dass eine Partei, die „nur“ 2 Millionen (nicht Tausend, sondern Millionen) Stimmen erhält, nicht in den Bundestag einzieht. Diese 2 Millionen Stimmen würden ungehört wegfallen. Daher bedarf die 5%-Sperrklausel einer erneuten Betrachtung:
Nach Art. 38 I GG bzw. Art. 14 I Bay. Verf. wird u.a. in „gleicher“ Wahl gewählt. Die Gleichheit bezieht sich dabei nicht nur auf die Zählwertgleichheit (also Stimme zählt auch nur als eine), sondern auch den Erfolgswertgleichheit (also jede Stimme wirkt gleich auf die Zusammensetzung im Parlament; gleiche Stimmzahl für eine Partei heißt gleiche Sitzzahl) (vgl. Degenhart, Staatsrecht I, 21. Aufl. 2005, Rn. 53 mwN).
Durch die 5%-Sperrklausel wird die Erfolgswertgleichheit duchrbrochen, denn die abgegebenen Stimmen haben für Parteien, die dieser Klausel unterfallen keinen Erfolgswert, die Partei ist im Parlament nicht vertreten. Diese Einschränkung sah das BVerfG bereits 1957 als gerechtfertigt an (vgl. BVerfG v. 23.1.1957 – 2 BvE 2/56, http://www.wahlrecht.de/wahlpruefung/195701231.htm, Rn. 26ff.). Dabei stellt es fest, dass eine vollständiges Differenzierungsverbot importun ist. „Soweit dies zur Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorganges bei der politischen Willensbildung des Volkes, im Interesse der Einheitlichkeit des ganzen Wahlsystems und zur Sicherung der mit der Parlamentswahl verfolgten staatspolitischen Ziele unbedingt erforderlich ist“ (BVerfG aaO, Rn. 29) soll ein ungleicher Erfolgswert der Stimmen zulässig sein. Diese Formulierung bietet noch keine zustimmungs- oder ablehnungswürdige Antwort auf die hier problematisierte Frage. Sie eröffnet nur die Möglichkeit einer Einschränkung, wenn die Notwendigkeit nicht abgesprochen werden kann, die zweifelsohne gegeben sein muss.
Die Frage muss sein, ob die 5%-Sperrklausel hierdurch gerechtfertigt werden kann. Das BVerfG bejaht dies. Ohne diese Sperrklausel würde die Funktionsfähigkeit durch Erschwerung der Mehrheitsbildung eingschränkt werden und gar bei der Bildung einer aktionsfähigen Regierung hindern (vgl. BVerfG aaO Rn. 28).
In seiner Entscheidung über die 5%-Sperrklausel auf kommunaler Ebene hat das BVerfG diese Einschränkung bzgl. Wahlen der Bundes- und der Länderparlamente weiterhin bejaht (vgl. BVerfG v. 13.2.2008 – 2 BvK 1/07, http://www.bverfg.de/entscheidungen/ks20080213_2bvk000107.html, Rn. 120)
Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden. Bzgl. der kommunalen Gremien führt das BVerfG nämlich richtigerweise aus
Es erscheint zwar durchaus wahrscheinlich, dass mit der Abschaffung der Fünf-Prozent-Sperrklausel mehr Parteien und Wählervereinigungen in die jeweiligen kommunalen Vertretungsorgane einziehen werden. Auch ist es möglich, dass Mehrheitsbildung und Beschlussfassung aus diesem Grund erschwert werden. Beschlüsse können umso leichter gefasst werden, je weniger Fraktionen aufeinander treffen und je weniger Standpunkte verarbeitet werden müssen. Andererseits reicht die bloße „Erleichterung“ oder „Vereinfachung“ der Beschlussfassung nicht aus, um den mit der Fünf-Prozent-Sperrklause verbundenen Eingriff in die Wahlgleichheit und die Chancengleichheit der politischen Parteien zu rechtfertigen (BVerfG aaO, Rn. 126)
Es ist nicht ersichtlich, warum dies nicht auch bei den Bundes- und Landesparlamenten gelten soll. Das BVerfG führt zwar richtig aus, dass die kommunalen Gremien im Gegensatz zu den Parlamenten keine Gesetzgebungskompetenz innehaben und wegen ihrem eingeschränkten Wirkungskreis nicht mit diesen vergleichbar sind (BVerfG aaO Rn. 122), nichtsdestoweniger kann auch bei einem Gesetzesbeschluss die „Erleichterung“ oder die „Vereinfachung“ nicht Grund genug sein, derart viele Wähler ihrer Stimme zu berauben. Im Gegenteil ist es gerade bei einem umfassend geltendem Gesetz eher zu wünschen, dass hierüber ein von vielen Seiten betrachtender Diskurs stattfindet. Das Gericht zitiert weise: „Denn Demokratie setzt das Aufeinandertreffen verschiedener Positionen und das Finden von Kompromissen voraus“ (BVerfG aaO, Rn. 126), wendet dies jedoch bedauerlicherweise nicht umfänglich an. Dies muss aber gerade auch für Gesetze gelten. Daher kann das Argument, viele kleine Parteien würden die Funktionsfähigkeit des Parlamentes verhindern, entgegen der Ansicht des BVerfG, nicht gehalten werden. Die Funktion des Parlamentes ist es vielmehr, das Volk umfassend zu vertreten und über Gesetze umfassend Diskussion zu führen. Dies kann nicht erreicht werden, wenn Teile des Volkes im Parlament nicht gehört, da nicht vertreten, wird.
Auch das Argument, es müsse eine regierungsfähige Mehrheit gefunden werden, vermag nicht zu überzeugen. Wird hier die Wahl der Regierung durch das Parlament und nicht durch das Volk ohnehin kritisiert, muss dies jedoch an dieser Stelle unbeachtet bleiben. Aber auch dann, wenn das Parlament die Regierung wählt, kann hieraus kein Entzug von Stimmen gerechtfertigt werden.
Einerseits kann die 5%-Sperrklausel eine vom Volk nicht gewählte Regierung konstruieren. So bedarf es keiner Mehrheit im Volk, um eine Mehrheit im Parlament zu erreichen. Dies kann nicht der Sinn von Demokratie sein. Aber auch wenn die Wahl einer Regierung auf diesem Wege noch geduldet werden kann, geht dadurch jedoch auch eine ungewollte Mehrheit in dem gesetzgebenden Parlament einher. Es kann nicht angehen, dass nur, damit eine Regierung komfortabel an die Macht kommt, auch das gesetzgebende Parlament eine Mehrheitsverschiebung erleiden muss. Wenn der Verfassungsgeber die Wahl der Regierung durch das Parlament vorsieht, muss er auch in Kauf nehmen, dass der Wahlprozess der Regierung Koalitionen notwendig macht.
Davon unabhängig kann nicht erblickt werden, wie in einem Parlament, welches zu 10% aus „Splitterparteien“ besteht, die „größeren“ Parteien der restlichen 90% keine Regierungsmehrheit finden können. Wie das BVerfG richtig feststellt, unterliegen die Verhältnissen im Staat nicht einer Unveränderlichkeit, die eine immerwährende Betrachtung gebietet (Vgl. BVerfG aaO Rn. 111). Und die gegenwärtigen Verhältnisse sehen nicht danach aus, dass 50% des Parlamentes sodann aus „Splitterparteien“ bestehen würde. Außerdem sind bereits heute in den Parlamenten einzelgänger, also Fraktionslose, zB durch Parteiaustritt, vorhanden, die keineswegs zu einem Hindernis führen. Insofern ist auch das Argument, die 5%-Sperrklausel würde eine regierungsfähige Mehrheit sichern, ad absurdum geführt.
Im Ergebnis muss daher festgehalten werden: Die 5%-Sperrklausel kann nicht (mehr) gerechtfertigt werden und gehört aufgehoben. Sie sollte durch eine Ein-Sitz-Sperrklausel (man kann einen Sitz schlechterdings aufteilen) ersetzt werden. Sobalt eine Partei eine Stimmzahl erlangt hat, die ihr einen Sitz im Parlament zuſichert, muss des Volkes Willen auch beachtet werden und der Sitz der Partei zuerkannt werden. 4% entsprechen bei der Bundestagswahl übrigens fast 24 (von 598) Sitze, bei der bay. Landtagswahl 7 (von 180) Sitze. Es ist nicht ersichtlich, warum die Stimmen der Wähler, die eine Partei derart viele Sitze zugeteilt haben, ungehört bleiben. Die 5%-Sperrklausel bedeutet folglich nur, dass die Stimmen vieler Bürger bei der Wahl weggeworfen, unter den Teppich gekehrt, ignoriert werden.
Verfasst von maiktrek
Verfasst von maiktrek
Verfasst von maiktrek 



