5%-Sperrklausel noch zeitgemäß?

Montag, 29. September 2008

Bei der Bundestagswahl sowie bei Landtagswahlen verhindert die sogenannte 5%-Hürde einen Einzug kleiner Parteien in die Landesparlamente. 2003 wurde in Bayern dadurch der Einzug der FDP und der FW, gestern den der Linken in den Bayerischen Landtag dadurch verhindert. Bayern ist für die Betrachtung der 5%-Hürde ein Paradebeispiel, konnte eine andere Partei durch den Wegfall dieser Stimmen 2003 mit nur 60,7% eine 2/3-Mehrheit (also mind. 66,6% der Mandate) erringen und hätte gestern mit nur 45% (die sie zum Glück auch nicht erreichte) eine absolute Mehrheit (also mind. 50% der Mandate) erringen können. Dies zeugt bereits davon, dass dieser 5%-Hürde nicht unbedacht getraut werden kann. Nimmt man eine Bundestagswahl mit ca. 60 Millionen Wahlberechtigten und 70% Wahlbeteiligung, bedeutet dies, dass eine Partei, die „nur“ 2 Millionen (nicht Tausend, sondern Millionen) Stimmen erhält, nicht in den Bundestag einzieht. Diese 2 Millionen Stimmen würden ungehört wegfallen. Daher bedarf die 5%-Sperrklausel einer erneuten Betrachtung:

Nach Art. 38 I GG bzw. Art. 14 I Bay. Verf. wird u.a. in „gleicher“ Wahl gewählt. Die Gleichheit bezieht sich dabei nicht nur auf die Zählwertgleichheit (also Stimme zählt auch nur als eine), sondern auch den Erfolgswertgleichheit (also jede Stimme wirkt gleich auf die Zusammensetzung im Parlament; gleiche Stimmzahl für eine Partei heißt gleiche Sitzzahl) (vgl. Degenhart, Staatsrecht I, 21. Aufl. 2005, Rn. 53 mwN).

Durch die 5%-Sperrklausel wird die Erfolgswertgleichheit duchrbrochen, denn die abgegebenen Stimmen haben für Parteien, die dieser Klausel unterfallen keinen Erfolgswert, die Partei ist im Parlament nicht vertreten. Diese Einschränkung sah das BVerfG bereits 1957 als gerechtfertigt an (vgl. BVerfG v. 23.1.1957 – 2 BvE 2/56, http://www.wahlrecht.de/wahlpruefung/195701231.htm, Rn. 26ff.). Dabei stellt es fest, dass eine vollständiges Differenzierungsverbot importun ist. „Soweit dies zur Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorganges bei der politischen Willensbildung des Volkes, im Interesse der Einheitlichkeit des ganzen Wahlsystems und zur Sicherung der mit der Parlamentswahl verfolgten staatspolitischen Ziele unbedingt erforderlich ist“ (BVerfG aaO, Rn. 29) soll ein ungleicher Erfolgswert der Stimmen zulässig sein. Diese Formulierung bietet noch keine zustimmungs- oder ablehnungswürdige Antwort auf die hier problematisierte Frage. Sie eröffnet nur die Möglichkeit einer Einschränkung, wenn die Notwendigkeit nicht abgesprochen werden kann, die zweifelsohne gegeben sein muss.

Die Frage muss sein, ob die 5%-Sperrklausel hierdurch gerechtfertigt werden kann. Das BVerfG bejaht dies. Ohne diese Sperrklausel würde die Funktionsfähigkeit durch Erschwerung der Mehrheitsbildung eingschränkt werden und gar bei der Bildung einer aktionsfähigen Regierung hindern (vgl. BVerfG aaO Rn. 28).
In seiner Entscheidung über die 5%-Sperrklausel auf kommunaler Ebene hat das BVerfG diese Einschränkung bzgl. Wahlen der Bundes- und der Länderparlamente weiterhin bejaht (vgl. BVerfG v. 13.2.2008 – 2 BvK 1/07, http://www.bverfg.de/entscheidungen/ks20080213_2bvk000107.html, Rn. 120)

Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden. Bzgl. der kommunalen Gremien führt das BVerfG nämlich richtigerweise aus

Es erscheint zwar durchaus wahrscheinlich, dass mit der Abschaffung der Fünf-Prozent-Sperrklausel mehr Parteien und Wählervereinigungen in die jeweiligen kommunalen Vertretungsorgane einziehen werden. Auch ist es möglich, dass Mehrheitsbildung und Beschlussfassung aus diesem Grund erschwert werden. Beschlüsse können umso leichter gefasst werden, je weniger Fraktionen aufeinander treffen und je weniger Standpunkte verarbeitet werden müssen. Andererseits reicht die bloße „Erleichterung“ oder „Vereinfachung“ der Beschlussfassung nicht aus, um den mit der Fünf-Prozent-Sperrklause verbundenen Eingriff in die Wahlgleichheit und die Chancengleichheit der politischen Parteien zu rechtfertigen (BVerfG aaO, Rn. 126)

Es ist nicht ersichtlich, warum dies nicht auch bei den Bundes- und Landesparlamenten gelten soll. Das BVerfG führt zwar richtig aus, dass die kommunalen Gremien im Gegensatz zu den Parlamenten keine Gesetzgebungskompetenz innehaben und wegen ihrem eingeschränkten Wirkungskreis nicht mit diesen vergleichbar sind (BVerfG aaO Rn. 122), nichtsdestoweniger kann auch bei einem Gesetzesbeschluss die „Erleichterung“ oder die „Vereinfachung“ nicht Grund genug sein, derart viele Wähler ihrer Stimme zu berauben. Im Gegenteil ist es gerade bei einem umfassend geltendem Gesetz eher zu wünschen, dass hierüber ein von vielen Seiten betrachtender Diskurs stattfindet. Das Gericht zitiert weise: „Denn Demokratie setzt das Aufeinandertreffen verschiedener Positionen und das Finden von Kompromissen voraus“ (BVerfG aaO, Rn. 126), wendet dies jedoch bedauerlicherweise nicht umfänglich an. Dies muss aber gerade auch für Gesetze gelten. Daher kann das Argument, viele kleine Parteien würden die Funktionsfähigkeit des Parlamentes verhindern, entgegen der Ansicht des BVerfG, nicht gehalten werden. Die Funktion des Parlamentes ist es vielmehr, das Volk umfassend zu vertreten und über Gesetze umfassend Diskussion zu führen. Dies kann nicht erreicht werden, wenn Teile des Volkes im Parlament nicht gehört, da nicht vertreten, wird.

Auch das Argument, es müsse eine regierungsfähige Mehrheit gefunden werden, vermag nicht zu überzeugen. Wird hier die Wahl der Regierung durch das Parlament und nicht durch das Volk ohnehin kritisiert, muss dies jedoch an dieser Stelle unbeachtet bleiben. Aber auch dann, wenn das Parlament die Regierung wählt, kann hieraus kein Entzug von Stimmen gerechtfertigt werden.
Einerseits kann die 5%-Sperrklausel eine vom Volk nicht gewählte Regierung konstruieren. So bedarf es keiner Mehrheit im Volk, um eine Mehrheit im Parlament zu erreichen. Dies kann nicht der Sinn von Demokratie sein. Aber auch wenn die Wahl einer Regierung auf diesem Wege noch geduldet werden kann, geht dadurch jedoch auch eine ungewollte Mehrheit in dem gesetzgebenden Parlament einher. Es kann nicht angehen, dass nur, damit eine Regierung komfortabel an die Macht kommt, auch das gesetzgebende Parlament eine Mehrheitsverschiebung erleiden muss. Wenn der Verfassungsgeber die Wahl der Regierung durch das Parlament vorsieht, muss er auch in Kauf nehmen, dass der Wahlprozess der Regierung Koalitionen notwendig macht.
Davon unabhängig kann nicht erblickt werden, wie in einem Parlament, welches zu 10% aus „Splitterparteien“ besteht, die „größeren“ Parteien der restlichen 90% keine Regierungsmehrheit finden können. Wie das BVerfG richtig feststellt, unterliegen die Verhältnissen im Staat nicht einer Unveränderlichkeit, die eine immerwährende Betrachtung gebietet (Vgl. BVerfG aaO Rn. 111). Und die gegenwärtigen Verhältnisse sehen nicht danach aus, dass 50% des Parlamentes sodann aus „Splitterparteien“ bestehen würde. Außerdem sind bereits heute in den Parlamenten einzelgänger, also Fraktionslose, zB durch Parteiaustritt, vorhanden, die keineswegs zu einem Hindernis führen. Insofern ist auch das Argument, die 5%-Sperrklausel würde eine regierungsfähige Mehrheit sichern, ad absurdum geführt.

Im Ergebnis muss daher festgehalten werden: Die 5%-Sperrklausel kann nicht (mehr) gerechtfertigt werden und gehört aufgehoben. Sie sollte durch eine Ein-Sitz-Sperrklausel (man kann einen Sitz schlechterdings aufteilen) ersetzt werden. Sobalt eine Partei eine Stimmzahl erlangt hat, die ihr einen Sitz im Parlament zuſichert, muss des Volkes Willen auch beachtet werden und der Sitz der Partei zuerkannt werden. 4% entsprechen bei der Bundestagswahl übrigens fast 24 (von 598) Sitze, bei der bay. Landtagswahl 7 (von 180) Sitze. Es ist nicht ersichtlich, warum die Stimmen der Wähler, die eine Partei derart viele Sitze zugeteilt haben, ungehört bleiben. Die 5%-Sperrklausel bedeutet folglich nur, dass die Stimmen vieler Bürger bei der Wahl weggeworfen, unter den Teppich gekehrt, ignoriert werden.


Nichtchristen müssen sich unterwerfen?

Donnerstag, 25. September 2008

In Bayern offensichtlich ja. Nach Art. 3 des bay. Feiertagsgesetzes sind an sogenannten stillen Tagen, darunter Allerheiligen und Karfreitag, öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen eingeschränkt. Sie sind nur zulässig, soweit der dem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist, an Karfreitagen sind jedoch selbst musikalische Darbietungen in Schankbetrieben verboten. Verstöße hiergegen können nach Art. 7 mit bis zu 10.000€ Geldbuße geahndet werden.

Das Kreisverwaltungsreferat München hat nunmehr auf Berufung dieses Gesetzes verkündet, dass am diesjährigem Allerheiligen keine Befreiungen für Tanzveranstaltungen ergehen werden. Derweil wird weiterhin vor Gericht um das Bußgeld der „Heidenspaß-Party“ des bfg München vom Karfreitag letzten Jahres gestritten. Siehe dazu auch beim hpd.

Das Verbieten von Unterhaltungsveranstaltungen und ähnlichem an christlichen Feiertagen zeigt eines: die Nichtchristen haben sich den christlichen Ritualen zu unterwerfen. Wieder hat die Kirche ein Sonder- und Vorzugsrecht.

Es gibt für jemanden, der nicht an die christlichen Geschichten glaubt, keinen Grund, an den christlichen Feiertagen die christlichen Rituale durchzuführen. Nur weil die Christen meinen trauern zu müssen, weil Gott angeblich seinen eigenen Sohn ermorden ließ, muss jemand, der diese Geschichte nicht glaubt, nicht auch trauern. Warum sollte ihm verboten sein, das Tanzbein zu schwingen?

Niemanden darf, nur weil es die Kirche so will, verboten werden, den Tag so zu genießen, wie er es will. Und wenn jetzt das Gejammer von wegen „Demokratie“ oder „Toleranz“ startet, dann muss dem mal entgegengehalten werden, 1. eine Weltanschauung könnte nicht durch eine Mehrheit aufgezwungen werden und 2. will niemand in die Kirchen oder in die Häuser von Christen einmarschieren und dort ihre Rituale stören, sodass das eigene Vergnügen kein Akt der Intoleranz ist. Es ist im Gegenteil intolerant, wenn die Kirche Anders- und Nichtgläubigen ihre Rituale aufzwingen will, obwohl diese weder räumlich noch ideell mit dem Ritual in Verbindung stehen.

Hoffen wir also, dass diese menschenverachtende Unterwerfung unter den christlichen Ritualen ganz schnell für rechtswidrig erklärt wird, damit Nichtchristen die Tage so verleben können, wie sie es für richtig erachten und nicht so, wie die Kirche es für richtig erachten will.


Trennung von Staat und Kirche überdenken?

Samstag, 13. September 2008

Der Papst befindet sich ggw. auf Frankreichreise. Bei seinem Treffen mit dem französischen Präsidenten Sarkozy hat er auch angebracht, man müsse über den Sinn und die Bedeutung der Trennung von Staat und Kirche in Anbetracht der kulturellen Verflechtung neu nachdenken, berichtet die Tagesschau. In Frankreich ist die Trennung von Staat und Kirche in der Verfassung verankert. Nichtsdestoweniger wäre ihm nach die Kirche für die Herausbildung eines „ethischen Grundkonsens innerhalb der Gesellschaft“ hilfreich. Und auch der französische Präsident stimmt dem zu und möchte über ein staatlich-kirchliches Verhältnis nachdenken.

Die Opposition in Frankreich bringt es auf den Punkt: Religion ist Privatsache, die Regierung habe die Laizität sicherzustellen.

Was der Papst und der frnz. Präsident wollen ist nicht nur die Abschaffung der Trennung von Staat und Kirche, sondern die Abschaffung der Religionsfreiheit schlechthin. Ich wiederhole mich, wenn ich sage, in dem Moment, in dem der Staat eine (oder mehrere) Religion(en) irgendwie bevorteilt, benachteilt er alle andere Religionen, aber auf jeden Fall die Nichtgläubigen. Der Papst kämpft wieder nur für eines, und wieder macht der Staat mit: Sonder- und Vorzugsrechte für die Kirche. Ich kann nur auf vorhergegangene Einträge verweisen, in denen ich diese kritisiere.

Wer gibt Herrn Sarkozy das Recht, Einfluss auf die Weltanschauung eines jeden Bürgers zu nehmen? Die Demokratie? Nein! Der Glaube und die Ablehnung desselben ist eine höchstpersönliche Angelegenheit, der nicht mittels einer Mehrheit festgelegt werden kann. Auch kann keine Mehrheit bestimmen, was wahrscheinlich und was unwahrscheinlich ist. Keine Mehrheit darf bestimmen, dass jedem Bürger eine Weltanschauung nahegelegt wird.
Alles, was man in Weltanschauungsfragen tun kann ist, mit schlüssigen, belegten Argumenten, die nicht schlüssig widerlegt werden können, eine andere Person zum Nachdenken anzuregen (was bei Fundamentalisten jedoch zum Scheitern verurteilt ist, weil die eine heilige Schrift über Beweisen stellen), man kann ihm nicht mittels Verordnung oder sonstwie ein Ergebnis vorgeben. Die Kirche will aber nur Zweiteres, denn Beweise gibt es für ihre Geschichten keine.


Kirchenopfer „South Park“?

Mittwoch, 10. September 2008

Wie der Tagesanzeiger berichtet, ist die TV Serie „South Park“ in den Blickpunkt der Staatsanwaltschaft in Moskau geraten. Ein evangelischer Kirchenverband habe gegen die Serie protestiert, weil die Serie einen „Kult der Grausamkeit“ darstelle. Nunmehr hat der TV Sender, der die Serie in Russland ausstrahlt, von Gericht eine Mahnung erhalten. Laut Tagesanzeiger mit der Begründung: „Diese Serie kann negative Reaktionen bei einer Mehrzahl der Zuschauer auslösen, da sie die Gefühle gläubiger Menschen unabhängig von deren Konfession beleidigt und ethnische Konflikte auslösen kann.“

Was soll das? Bei uns (in Dtl.) wird die Serie nicht vor 22 Uhr ausgestrahlt. Und auch der TV Sender in Russland will die Serie bereits in der Sendezeit für Erwachsene wissen. Um diese Zeit haben Kinder nicht unbeaufsichtigt (wenn überhaupt) TV zu gucken. Also eine „gefährdete“ Gruppe, die vor diese Art von Humor geschützt werden müsste, ist damit bereits ausgeschlossen. Aber es wird ja auch auf erwachsene Menschen abgestellt, wies scheint. Nur wird denen nicht zugemutet, dass sie selbst entscheiden, was sie gucken wollen und können? Insbesondere mit dieser gelieferten Begründung.

Gehört jetzt alles, was gläubigen Menschen missfallen könnte, verboten? Noch mehr Sonderrechte geht ja wohl kaum. Da soll eine nachts laufende TV Serie verboten werden, weil gläubige Menschen sich angestoßen fühlen könnten. Hat mal irgendwer darüber nachgedacht, dass tagsüber auch regelrecht Propagandasendungen der Kirchen laufen, die auch den Anders- und Nichtglaube wirklich angreifen? Wenn eine Serie wegen der Gefühle gläubiger Menschen verboten wird, dann fordere ich, dass ab sofort auch alle kirchlichen Sendungen sofort aus dem TV verschwinden, weil die meine nichtgläubigen Gefühle beleidigen. Kirchen dürfen im TV senden, was sie wollen, bekommen beste Sendeplätze zugesichert, aber motzen rum, sobald irgendwie die Gefühle der Gläubigen berührt werden könnten. Diese Sonder- und Vorzugsrechte der Kirchen sehe ich als Beleidigung gegen all denjenigen an, die nicht in den Genuss dieser Vorzugsrechte kommen, folglich müssen die auch verboten werden. Ich fordere Konsequenz. Wer eine TV Sendung verbieten will, weil sie religiöse Gefühle berührt, der muss das halbe TV Programm verbieten und vorne weg alle kirchliche Sendungen verbieten, denn die berühren die Gefühle von Anders- und Nichtgläubigen. Und wer da widerspricht, der muss auch einem Verbot von „South Park“ widersprechen. Aber die Kirche möchte ja wieder nur Sonder- und Vorzugsrechte, und die scheint sie auch zu bekommen, diesmal in Russland.

Übrigens kann man bei „South Park“ hinter dem schwarzen Humor auch Kritik erblicken und keinen „Kult der Grausamkeit“. Es werden Probleme von und mit bestimmten Personen dargestellt, die es nun mal wirklich gibt und das wird meist auch nicht einseitig behandelt. Kirchliche Sendungen hingegen zeigen nur, wie toll Glaube doch ist, völlig einseitig, ohne Kritik (und ohne den Funken eines Beweises ihrer Geschichte). Folglich gehören diese kirchliche Sendungen sogar noch vor „South Park“ verboten, wenn man mit den Gefühlen von (nicht/anders)gläubigen Menschen kommt. Aber wir wissen ja, die Kirchen und leider auch der Staat, legt Religionsfreiheit gerne nur zu Gunsten der großen Religionen aus, während insbesondere die negative Religionsfreiheit, also die Ablehnung von Religionen, keine Rechte begründen und eher als unterwürfig gewusst werden will. Alles, was einer (großen) Religion Kritik entgegenbringt, gehört verboten, während das, was Religion unhinterfragt als Wahrheit darstellt und damit Anders- und insbesondere Nichtgläubigen entgegensteht, gehört gefördert. Eine verkehrte Welt…