Vorratsdatenspeicherung eingeschränkt – weiter warten

Wie gestern veröffentlicht wurde, hat das BVerfG am 11. März bezüglich einer Einstweiligen Antordnung beschlossen, die Vorratsdatenspeicherung einzuschränken. Diese Einschränkung bezieht sich jedoch nur auf den Zugriff der Daten.  Die Speicherung darf weiterhin erfolgen, allerdings dürfen die Strafverfolgungsbehörden nur bei schwerwiegenden Straftaten und ausreichend Verdacht auf die Daten zugreifen.

Dieser Beschluss ist kein Erfolg. Allein die Speicherung der Daten stellt eine hohe Gefahr für die Freiheiten dar. Es muss jedoch ausdrücklich beachtet werden, dass dies nicht das Hauptsacheverfahren ist. Bei einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht die Entscheidung der Hauptsache nicht einfach vorwegnehmen.

Fraglich ist allerdings, 0b die Gefährdung, die durch die Speicherung ausgeht, nicht höher liegt als ein eventueller Schaden, wenn die Daten gelöscht werden müssen und in der Hauptsache – wider erwarten – doch die Verfassungsmäßigkeit festgestellt wird. Daher wäre eine einstweilige Antordnung, die auch die Speicherungspflicht bis zum Hauptsacheurteil unanwendbar stellt, begrüßenswerter gewesen.

Auch wenn der Beschluss mE nicht ausreichend weit geht, bin ich jedoch froh, dass der Staat die Daten grdsl. nicht abrufen kann. Ich sehe allerdings auch ein, dass das BVerfG in einem Eilantrag auf einstweilige Anordnung nicht bereits eine vollständige Entscheidung treffen kann. Daher bin ich nach wie vor guter Hoffnung, dass das BVerfG die Vorratsdatenspeicherung in der Hauptsache für verfassungswidrig erklärt.

Zur Presseerklärung des BVerfG
Zum Beschluss des BVerfG 

Ihr, Euer
M a i k

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