Das BVerfG hat entschieden, dass die Strafbarkeit von Inzest verfassungsgemäß ist. Nur Richter Hassemer hat mit einem Sondervotum eine andere Ansicht vertreten und für die Verfassungswidrigkeit gestimmt.
RiBVerfG Hassemer ist mE im Ergebnis zuzustimmen.
Das BVerfG (hiermit ist nicht das Sondervotum von RiBVerfG Hassemer sondern der Beschluss, jedoch, das ist ausdrücklich hervorgehoben, ausschließlich mit den in der heutigen Pressemitteilung genannten Punkten, gemeint) führt an, Inzest sei eine Sache der Gesellschaft, nicht nur eine persönliche. Dem kann mE nicht gefolgt werden. Die Sexualität eines Menschen ist eine höchstpersönliche Angelegenheit, die durch den Staat nicht bestimmt werden kann. Sie ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I iVm Art. 1 I zu schützen. Die Darstellung des BVerfG, dass Inzest in die Gesellschaft hineinwirkt geht mE fehl. Eine Gesellschaft hat sich in die intimen Verhältnisse eines Menschen nicht einzumischen.
Auch der Blick auf die Kultur und Gesellschaft vermag mE nicht zu überzeugen. Wie dargestellt ist die Sexualität von höchstpersönlicher Natur und darf nicht von kulturellen Bräuchen unterwandert werden. Über das Wirken innerhalb von Kulturen muss jeder Mensch selbst entscheiden können. Eine Bestrafung vermag kein legitimes Zweck zu sein, um das Ansehen in der Gesellschaft sicherzustellen. Dies ist allein Entscheidung des einzelnen.
Will das BVerfG anbringen, Inzestverbindungen widersprechen dem Bild von Ehe und Familie im Grundgesetz, so ist diese Begründung mE abwegig. Ein Zusammenleben zwischen Geschwistern ist nicht durch die angegriffene Norm pönalisiert, sondern ausschließlich der Beischlaf. Auch der Beischlaf mit einer Prostituierten dient weder Ehe noch Familie, trotzdem ist dieses heute anerkannt. Davon abgesehen gebietet Art. 6 den Schutz von Ehe und Familie. Es soll aber keineswegs ein anderes Zusammenleben verboten werden. Will das Gericht unterstellen, dass Sexualität ausschließlich Ehe und Familie dienen darf, so ist diese Ansicht antiquiert. Bringt das Gericht an, dass ein Kind Schwierigkeiten haben wird, einen Platz im Familiengefüge zu finden, dann übersieht das Gericht, dass nicht die Zeugung eines Kindes sondern der Beischlaf pönalisiert ist. Man kann von der Zeugung nicht allgemein auf den Beischlaf schließen.
Insofern ist bereits ein legitimer Zweck nicht zu erkennen
Die vom BVerfG angebrachten genetischen Gefahren für das Kind mögen zutreffen. Doch daraus eine 3-jährige Gefängnisstrafe zuzustimmen, geht mE fehl. Auch HIV-positive Menschen oder Menschen, bei denen Erbgutschäden vorliegen könnten, oder Menschen hohen Alters wird der Sexualverkehr nicht pauschal verboten oder gar unter Strafe gestellt, obwohl hier eine Gefährdung für Partner oder Kind möglich ist. Eine Gefährdung für die Kinder kann vielmehr nur durch Aufklärung und Anhalten von Verhütungsmaßnahmen gesichert werden.
Eine Bestrafung des Beischlafes ist mE fernliegend, kann durch Verhütung eine Zeugung verhindert werden und durch sorgerechtliche Maßnahmen wie Überwachung durch das Jugendamt ein doch gezeugtes Kind geschützt werden. Solche Maßnahmen ein doch gezeugtes Kind zu schützen, als die Eltern ins Gefängnis zu stecken. Eine frühzeitige allgemeine Aufklärung über die Sexualität vermag eine Schwangerschaft ferner eher verhindern als eine Bestrafung.
Insofern ermangelt es mE spätestens der Erforderlichkeit einer Strafnorm. Im Gegensatz zu den Ausführungen des BVerfG sind hierin besser geeignete Mittel und nicht weniger geeignete Mittel als eine Bestrafung zu sehen.
RiBVerfG Hassemer bringe in seinem Sondervotum an: “Es spricht viel dafür, dass die Vorschrift in der bestehenden Fassung lediglich Moralvorstellungen, nicht aber ein konkretes Rechtsgut im Auge hat. Der Aufbau oder der Erhalt eines gesellschaftlichen Konsenses über Wertsetzungen aber kann nicht unmittelbares Ziel einer Strafnorm sein.” Dem ist vollumfänglich zuzustimmen.




