BVerfG: Nein zur Online-Durchsuchung
Heute, um kurz nach 10:00 hat das Bundesverfassungsgericht verkündet:
“Im Namen des Volkes: Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2007 hat das Bundesverfassungsgericht, 1. Senat, für Recht erkannt:
1. § 5 Abs. 2 Nr. 11 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2006 ist mit den Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes nicht vereinbar und nichtig.
2. [...]“
Damit hat das BVerfG den Kontroll- und Überwachungswahn einiger Politiker endlich in die Schranken gewiesen. Jedoch ein pauschales Verbot von Online-Durchsuchungen wurde nicht ausgesprochen. Vielmehr wurde dem Staat eine Anpassung an der modernen Technik, ich meine eben diese Online-Durchsuchungen, eröffnet, jedoch in engen Grenzen.
Das Gericht führt einleitend folgendes aus:
Das Bundesverfassungsgericht leitet in seinem heutigen Urteil aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht erstmalig ein Grundrecht auf Gewährleistung auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme her. Dieses [...] Grundrecht tritt zu den anderen Freiheitsrechten [...] hinzu, soweit diese keinen oder keinen hinreichenden Schutz gewähren.
Das BVerfG zeigt hier eine Rechtsfortbildung auf, die die Rechtslage an der modernen Technologie anpasst. Es ist zu begrüßen, dass das Gericht die modernen Medien nicht zur freien Disposition der Politik stellt. Jedoch hat das BVerfG zu diesem neuen Grundrecht sodann klargestellt:
Das Grundrecht [...] ist nicht schrankenlos. Eingriffe können zu präventiven Zwecken als auch zur Strafverfolgung gerechtfertigt sein. Der Einzelne muss aber nur solche Beschränkungen seines Grundrechts hinnehmen, die auf eine verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage beruhen. In den heimischen Zugriff auf ein informationstechnischem System liegt ein Grundrechtseingriff von besonderer Schwere und besonderer Intensität.
Dieser Eingriff entspricht im Rahmen einer präventiven Zielsetzung nur der Verhältnismäßigkeit, wenn bestimmte Tatsachen für eine im Einzelfall drohende Gefahr des Rechtsguts hinweisen, [...].
Überragend wichtige Rechtsgüter in diesem Sinne sind zunächst Leib, Leben und Freiheit der Person. Ferner sind überragend wichtig solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlage und den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz des Menschen berührt.
Zum Schutz sonstiger Rechtsgüter Einzelner oder der Allgemeinheit in Situationen, in denen eine existenzielle Bedrohungslage nicht besteht, ist eine staatliche Maßnahme grundsätzlich nicht angemessen, durch die, wie hier, die Persönlichkeit des Betroffenen einer weitgehenden Ausspähung preisgegeben wird.
Zum Schutz solcher Rechtsgüter hat sich der Staat auf andere Ermittlungsbefugnisse zu beschränken [...]
Das BVerfG schließt also Online-Durchsuchungen nicht vollständig aus. Dies ist richtigerweise notwendig, will man den Ermittlungsbehörden das Mitverfolgen der Zeit nicht verbieten.
Nichtsdestotrotz stellt das Gericht einen solchen Eingriff nur dann als Möglichkeit auf, wenn existenzielle Gefahren bestehen. Damit ist zumindest eine willkürliche Einspeisung des Bundestrojaners bei den Bürgern verhindert. Das kann jedoch natürlich insbesondere im Blickpunkt der stets genannten Terrorgefahr vom Staat ausgenutzt werden.
Daher lässt das BVerfG weiteren Schutz in diesen Eingriff einfließen:
Das Gesetz hat zusätzlich sicherzustellen, dass der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung als Teil der uneingeschränkten Menschenwürdegarantie geschont wird.
Der verfassungsgrechtlich gebotene Kernbereichschutz lässt sich im Rahmen eines 2-stufigen Schutzkonzepts gewährleisten:
Die gesetzliche Regelung hat zunächst darauf hinzuwirken, dass die Erhebung kernbereichsrelevanter Date, soweit wie informationstechnisch und ermittlungstechnisch möglich, unterbleiben. Wenn dies bei einem heimlichen Zugriff auf ein informationstechnischem System nicht in Betracht kommt, hat der Gesetzgeber durch geeignete Verfahrensvorschriften sicherzustellen, dass erhobene kernbereichsrelevanter Daten unverzüglich gelöscht werden, eine Weitergabe oder Verwertung ist auszuschließen.
Eines stellt dies zumindest sicher: Wenn schon Online-Durchsuchung, dann kann der Staat wenigstens kein Profil der beobachteten Person anfertigen. Durch das sofortige Löschungsgebot ist zumindest sichergestellt, dass das Private auch privat bleibt.
Weiterhin ist zu beachten, dass dieses neue Grundrecht, wie eingangs erwähnt, neben den anderen Freiheitsrechten besteht. Das heißt, bevor ein Eingriff überhaupt gestattet werden kann, müssen die Schranken durch die anderen Grundrechte, insbesondere dem Telekommunikationsgeheimnis, erst einmal überwunden werden. Auch auf diese Grundrechte, die durch das Verfassungsschutzgesetz von NRW nicht ausreichend geachtet wurde, geht das BVerfG in der näheren Urteilsbegründung ein (auch wenn ich dort den Ausführungen zur Unverletzlichkeit der Wohnung nicht 100%ig, dennoch aber größtenteils, zustimmen kann).
Insgesamt bejaht das BVerfG, dass auch bei Online-Durchsuchungen auf die Regeln der Grundrechte und deren engen Eingriffsbefugnisse gelten. Dort, wo die Freiheitsrechte nicht auf informationstechnische Systeme ausreichend Schutz gewähren hat es ein neues Grundrecht, wenn auch kein uneingeschränktes, geschaffen, das die Lücken füllt. Es wäre auch nicht angemessen, wenn man den Staat durch ein lückenloses Grundrecht, welches es außer bei der Menschenwürde sonst auch nicht gibt, aus dem modernen Zeitalter ausschließt. Zusammen gesehen hat das BVerfG dem Staat klar auferlegt: Wenn es in die moderne Technologie eingreifen will, dann muss sie dafür sehr triftige Gründe haben und sich an anerkannte Regeln halten. Auch denke ich, wird dies nicht das letzte Urteil des BVerfG hierzu gewesen sein.
Insgesamt ist das Urteil zu begrüßen. Es findet einen guten Weg, einerseits dem Bürger ein befriedigendes Vertrauen und Schutz zu geben, andererseits den Staat nicht 100 Jahre zurückzuwerfen.
Ich bitte zu beachten, dass ich nunmehr das Urteil auch etwas näher im Detail mit genaueren Ausführungen geschildert habe. Wer also weitere Ausführungen von mir hierzu lesen möchte, möge bitte hier weiterlesen.
Zur Presseerklärung des BVerfG
Zur schriftlichen Entscheidung des BVerfG
Ihr, Euer
M a i k




Mittwoch, 27. Februar 2008 um 6:42 Uhr nachmittags
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