Verfassungsrecht für Anfänger

Herr Schäuble ist nicht nur bei der Online-Durchsuchung engagiert, nein, unbescholtene Bürger sollen auch abgeschossen werden können, nämlich dann, wenn sie sich an Bord eines von “Terroristen” gekaperten Flugzeuges befinden.

Ja, 2006 hat das Bundesverfassungsgericht klar gesagt, das damalige Luftsicherheitsgesetz sei verfassungswidrig. Dabei stützte das BVerfG sein Urteil auch auf die Menschenwürde aus Art. 1 I GG. Aber davonwollte sich der Bundesinnenminister Schäuble nicht abbringen lassen. Er will das Grundgesetz ändern lassen, um seine Absichten zu ermöglichen.

Nun hat sich der Präsident des BVerfG, Prof. Dr. Dres. h.c. Papier zu Wort gemeldet und Herrn Schäuble darauf hingewiesen, dass auch eine Grundgesetzänderung an der Verfassungswidrigkeit eines solchen Luftsicherheitsgesetzes nichts ändern würde.

Der Hintergrund: Artikel 79 GG beschreibt, wie das Grundgesetz geändert werden kann. Darin heißt es im Abs. 3: “Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche [...] die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.”
Das BVerfG sagte nun, dass der Abschuss von Flugzeugen mit unschuldigen Zivilisten gegen die Menschenwürdegarantie aus ebendiesen Artikel 1 GG verstoße, unabhängig von der restlichen Länge des Lebens (Urt. v. 15.2.06 – 1 BvR 357/05). Was gibt es nun daran nicht zu verstehen?

Warum braucht Herr Schäuble eine Erinnerung des PräsBVerfG, dass seine Vorhaben so oder so verfassungswidrig sind? Hat er es vergessen? Kennt er sich mit Verfassungsrecht einfach nicht aus? Oder ist es im einfach nur egal? Wir können uns aber sicher sein, dass das BVerfG, sollte Herr Schäuble seinen Willen erneut durchsetzen können, ihn garantiert bei seinen Lücken im Verfassungsrecht erneut behilflich sein wird.

Ihr, Euer
M a i k

Einen Kommentar schreiben